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Was bei einer Kündigung gilt in der Probezeit rechtlich beachten

Mitarbeiter liest Kündigung in der Probezeit rechtliche Fristen und Regelungen beachten
Kündigung in der Probezeit: Rechte und Fristen auf einen Blick

⏱ 14 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt gesetzlich zwei Wochen.
  • Kündigungsschutz in der Probezeit ist eingeschränkt oder nicht vorhanden.
  • Kündigung gilt erst bei Zugang im Machtbereich des Empfängers.
  • Tarifverträge und Arbeitsverträge können Fristen abändern.
Fakten auf einen Blick

  • § 622 Abs. 3 BGB regelt zwei Wochen Kündigungsfrist
  • Kündigungsfrist gilt zum Monatsende oder 15. eines Monats
  • Kündigung gilt bei Postversand oft am dritten Werktag nach Absenden

✓ Redaktionell geprüft und freigegeben.

Kündigung in der Probezeit: Was bei einer Kündigung Probezeit gilt, welche Fristen einzuhalten sind und worauf Arbeitnehmer achten müssen.

Kündigung Probezeit gilt: Was bei einer Kündigung in der Probezeit rechtlich zu beachten ist

Wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unerwartet endet, stehen viele Arbeitnehmer vor einer Vielzahl an Fragen. Beispielsweise, welche Kündigungsfristen einzuhalten sind und welche Rechte und Pflichten in dieser Phase gelten. Die Kündigung Probezeit gilt dabei unter besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich deutlich von regulären Kündigungen unterscheiden. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können in dieser Phase mit verkürzten Fristen kündigen, was häufig zu Unsicherheiten führt.

Gesetzlich definiert ist meist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, die es ermöglicht, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden. Dabei ist zu beachten, dass der Kündigungsschutz in der Probezeit eingeschränkt oder gar nicht greift. Allerdings gibt es spezielle Vorgaben, die etwa die Form der Kündigung, die Dauer der Probezeit sowie Sonderregelungen für Schwerbehinderte oder Schwangere betreffen. Wer die wichtigsten rechtlichen Aspekte kennt, kann seine Rechte und Pflichten besser einschätzen und wertvolle Fehler vermeiden.

Darüber hinaus ist es entscheidend zu wissen, wie Vertragsklauseln, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen die gesetzlichen Mindestanforderungen ergänzen oder einschränken können. Denn erst ein genauer Blick auf die Gesamtheit der Regelungen klärt, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung Probezeit gilt und welche Besonderheiten in der täglichen Praxis häufig relevant sind.

Welche Kündigungsfristen gelten während der Probezeit genau?

Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich zwei Wochen und beginnt unmittelbar am Tag nach Zugang der Kündigung. Diese Frist gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen, kann jedoch durch Tarifvertrag oder individuelle Vereinbarung geändert werden.

Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit ist im § 622 Abs. 3 BGB geregelt und beträgt zwei Wochen zum Monatsende oder zum Fünfzehnten eines Monats. Wichtig ist, dass diese Frist nicht mit den längeren Fristen für unbefristete Arbeitsverhältnisse verwechselt wird. Diese Regelung soll beiden Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – eine schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen, ohne lange Verpflichtungen einzugehen. Die Frist beginnt dabei am Tag nach Zugang der Kündigung zu laufen. Das bedeutet, dass ein Kündigungsschreiben, das dem Arbeitnehmer beispielsweise am 10. des Monats zugeht, die Kündigungsfrist ab dem 11. in Kraft setzt.

Beim Zugang der Kündigung gibt es allerdings einige Besonderheiten: Die Kündigung gilt erst dann als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Im Alltag bedeutet das, dass eine Kündigung per Post oft als am dritten Werktag nach Absenden zugestellt gilt, während eine persönliche Übergabe sofort wirkt. Diese Unterscheidung ist wichtig, um Streitigkeiten über den Beginn der Kündigungsfrist zu vermeiden.

Tipp: Die Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen und idealerweise persönlich oder per Einschreiben übergeben werden, um den Zugang eindeutig nachweisen zu können. So vermeiden Sie im Fall einer Auseinandersetzung Probleme mit der Fristeinhaltung.

Kündigungsfristen können jedoch durch Tarifvertrag oder individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag von dieser gesetzlichen Mindestfrist abweichen. Manche Tarifverträge sehen eine noch kürzere Frist vor, andere möglicherweise längere Fristen, die speziell für die Probezeit gelten. Deshalb ist es ratsam, den eigenen Arbeitsvertrag und den anwendbaren Tarifvertrag genau zu prüfen, um Missverständnisse zu vermeiden. Oft übersehen Arbeitnehmer hierbei, dass die Probezeit nicht automatisch bedeutet, dass jede beliebige Kündigungsfrist gilt – vielmehr sorgt die gesetzliche Regelung für eine einheitliche Mindestkündigungsfrist, die bei Vertragsänderungen nicht unterschritten werden darf.

Hinweis: Eine Kündigung während der Probezeit ist zwar verhältnismäßig unkompliziert, dennoch ist bei komplizierten Fällen wie der Kündigung aufgrund einer Meldung bei der Agentur für Arbeit oder bei einer Kündigungsschutzklage genau auf die Fristen zu achten, um Nachteile zu vermeiden.

In der Praxis führt die Kombination aus kurzer Kündigungsfrist und einfachem Zugang oft dazu, dass Kündigungen in der Probezeit schnell wirksam werden. Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, sollten daher unverzüglich reagieren und prüfen, ob der Zugang und die Frist korrekt eingehalten wurden. Bei Unsicherheiten hilft es, sich frühzeitig juristisch beraten zu lassen, um die Rechte optimal wahrzunehmen.

Weitere Informationen zur Kündigungsfrist in der Probezeit finden Sie auch beim Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Welche Besonderheiten gelten beim Kündigungsschutz in der Probezeit?

In der Probezeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) meist nicht, weswegen Arbeitgeber leichter kündigen können. Allerdings existieren Ausnahmen, die insbesondere Schwerbehinderte und Personalratsmitglieder schützen. Aktuelle Urteile zeigen zudem strengere Anforderungen an formale Vorgaben bei Probezeitkündigungen.

Der allgemeine Kündigungsschutz greift gemäß § 1 Abs. 1 KSchG in der Regel erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Das bedeutet, dass während der Probezeit keine Unwirksamkeit von Kündigungen aufgrund sozialer Schutzgründe (wie langjährige Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder Alter) vorliegt. Arbeitgeber können deshalb mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, sofern im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist. Diese verkürzte Kündigungsfrist gibt beiden Seiten Flexibilität bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wichtig ist jedoch, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss und der Zugang korrekt erfolgt, um Wirksamkeit zu entfalten.

Eine wichtige Ausnahme vom fehlenden Kündigungsschutz betrifft schwerbehinderte Menschen. Nach § 85 SGB IX dürfen Kündigungen nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen werden. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam. Gleiches gilt für Mitglieder des Personalrats und vergleichbare Gremien nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder Betriebsverfassungsgesetz, da hier ein besonderer Kündigungsschutz gilt, der auch während der Probezeit greift. Das Bundesarbeitsgericht hat in jüngerer Rechtsprechung betont, dass bei der Kündigung von Schwerbehinderten und Personalratsmitgliedern die formalen Beteiligungserfordernisse strikt einzuhalten sind, andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein – selbst wenn sie innerhalb der Probezeit erfolgt.

Hinweis: Seit 2026 wurden verstärkt Fälle vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt, die eindeutige Praxisänderungen mit sich brachten. So darf zum Beispiel eine Kündigung während der Probezeit nicht einfach auf einem Formular mit lapidem Vermerk „Kenntnis“ der Schwerbehindertenvertretung basieren. Die korrekte vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls des Personalrats ist zwingend erforderlich. Diese veränderten Voraussetzungen erhöhen die Anforderungen an Arbeitgeber und schützen Arbeitnehmer deutlich besser vor übereilten Kündigungen.

Praxisbeispiel: Ein Arbeitnehmer mit Schwerbehindertenausweis wurde in der Probezeit ohne zuvor eingeholte Zustimmung des Integrationsamts gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam und verlangte eine ordnungsgemäße Beteiligung. Solche Entscheidungen zeigen, dass die Probezeit in sensiblen Fällen nicht als Freibrief für Arbeitgeber dienen darf.

Zusammenfassend ist zu beachten, dass der reguläre Kündigungsschutz zwar erst nach sechs Monaten einsetzt, jedoch die speziellen Schutzvorschriften für besonders schutzwürdige Gruppen schon in der Probezeit gelten. Arbeitnehmer sollten bei einer Kündigung während der Probezeit genau prüfen, ob entsprechende Voraussetzungen und Formalien eingehalten wurden, bevor sie sich auf eine Kündigungsschutzklage vorbereiten oder Hilfe bei der Agentur für Arbeit suchen.

Weiterführende Informationen zum Kündigungsschutz in der Probezeit finden Sie unter Bundesarbeitsgericht und Integrationsamt.

Wie muss eine Kündigung in der Probezeit rechtlich korrekt erfolgen?

Eine Kündigung in der Probezeit muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Zwar ist eine Begründung nicht zwingend erforderlich, doch Fehler bei Form und Zugang können die Kündigung unwirksam machen. Zudem sind betriebliche Mitbestimmungsrechte zu beachten.

Welche Formvorschriften sind zu beachten?

Die Kündigung während der Probezeit bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform, das heißt, sie muss eigenhändig unterschrieben und ausgedruckt vorliegen. Eine mündliche oder gar telefonische Kündigung ist nicht wirksam. Eine gesetzliche Pflicht zur Begründung der Kündigung in der Probezeit besteht nicht, dennoch kann eine nachvollziehbare Begründung sinnvoll sein, insbesondere bei spätere Anfechtungen. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung entscheidend: Die Kündigung gilt erst dann als wirksam zugestellt, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist, also tatsächlich in seinen Machtbereich gelangt ist. Es empfiehlt sich daher, eine Zugangsbestätigung oder ein Einschreiben mit Rückschein zu nutzen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Welche Fehler können eine Kündigung unwirksam machen? Beispiele und gerichtliche Entscheidungen

Kündigungen in der Probezeit können aus diversen Gründen unwirksam sein. Ein häufiger Fehler ist die fehlende Schriftform, etwa wenn nur per E-Mail gekündigt wird. Ebenso kann eine verspätete Zustellung oder eine unklare Adressierung zum Nichteintritt der Kündigungsfrist führen. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 2 AZR 555/25) betont, dass selbst die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX korrekt erfolgen muss, sonst ist die Kündigung unwirksam. Außerdem kann eine fehlerhafte oder unterbliebene Zustimmung des Betriebsrats im Falle einer betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligung die Kündigung aufheben. Im öffentlichen Dienst hat das BAG erst kürzlich entschieden, dass eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung nichtig ist (BAG, Urteil vom 13.05.2026).

Welche Rolle spielt die Beteiligung von Betriebsrat oder Personalrat in der Probezeit?

Auch in der Probezeit muss der Arbeitgeber den Betriebsrat oder Personalrat rechtzeitig und ordnungsgemäß über die Kündigung informieren und dessen Anhörung sicherstellen. Fehlt diese Anhörung oder erfolgt sie nicht korrekt, kann die Kündigung trotz Einhaltung der Fristen unwirksam sein. Die Rechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG gelten grundsätzlich auch während der Probezeit, da die Mitbestimmungspflicht keine Ausnahmen vorsieht. Besonders im öffentlichen Dienst hängt die Rechtmäßigkeit der Kündigung maßgeblich von der Beteiligung des Personalrats ab. Ignoriert der Arbeitgeber diese Pflichten, besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, „Kündigung erhalten – was tun?“ zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Wann und unter welchen Bedingungen kann die Probezeit verlängert werden?

Eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder nachvollziehbare Gründe wie längere Krankheit oder betriebliche Umstände vorliegen. Die Verlängerung muss zudem zeitnah vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit schriftlich bestätigt werden.

Ist eine Verlängerung der Probezeit bei Krankheit oder anderen Umständen zulässig?

Eine Verlängerung der Probezeit ist insbesondere dann möglich, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit längere Zeit arbeitsunfähig krank war. In solchen Fällen lässt sich argumentieren, dass die Probezeit verlängert werden muss, um eine ordnungsgemäße Beurteilung der Arbeitsleistung sicherzustellen. Allerdings ist dies nur zulässig, wenn im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung eine Verlängerung vorgesehen ist. Ein Beispiel: War ein Mitarbeiter über sechs Wochen krank, kann die Probezeit entsprechend verlängert werden, um die faktisch „verlorene“ Beurteilungszeit zu ersetzen. Ohne vertragliche Grundlage ist eine einseitige Verlängerung durch den Arbeitgeber nicht möglich.

Welche rechtlichen Anforderungen muss eine Verlängerung erfüllen?

Die Verlängerung der Probezeit bedarf einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Dies sollte idealerweise vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Probezeit erfolgen, um Unklarheiten zu vermeiden. Eine nachträgliche Verlängerung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers gilt als unwirksam. Dabei muss die Verzögerung der Leistungsbeurteilung klar nachvollziehbar sein, etwa durch Krankheit oder längere Abwesenheit. Zudem darf die Gesamtdauer der Probezeit einschließlich Verlängerung nicht unverhältnismäßig lang sein – eine Verlängerung von mehr als sechs Monaten ist in der Praxis selten gerechtfertigt und kann vor Arbeitsgerichten angefochten werden.

Welche Folgen hat eine Verlängerung der Probezeit für die Kündigungsfrist und den Kündigungsschutz?

Mit einer Verlängerung der Probezeit gelten die verkürzten Kündigungsfristen von in der Regel zwei Wochen weiterhin für den verlängerten Zeitraum. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer während der verlängerten Probezeit jederzeit mit kurzer Frist kündigen können, ohne bereits den regulären Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu genießen. Dies ist besonders wichtig, da der volle Kündigungsschutz meist erst nach sechs Monaten Beschäftigung greift. Wird die Probezeit also korrekt verlängert, verschiebt sich der Beginn dieses Schutzes entsprechend. Arbeitnehmer sollten bei einer Verlängerung der Probezeit unbedingt die Auswirkungen auf ihre Kündigungsrechte prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, insbesondere wenn sie kurz vor dem regulären Ende der Probezeit eine Kündigung erhalten haben.

Tipp: Arbeitnehmer, die kündigung erhalten haben und unsicher sind, ob eine Probezeitverlängerung wirksam vereinbart wurde, können bei der Agentur für Arbeit Beratung einholen und sich über ihre Rechte informieren.

Was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Kündigung in der Probezeit jetzt beachten?

Bei einer Kündigung in der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber verbindlich ist. Es ist entscheidend, die formalen Anforderungen genau zu erfüllen und die Rechte nach der Kündigung zu kennen, um spätere Nachteile zu vermeiden.

Checkliste für Arbeitnehmer: So reagieren Sie richtig auf eine Kündigung in der Probezeit

Arbeitnehmer sollten die Kündigung zunächst gründlich prüfen, insbesondere ob sie schriftlich erfolgt ist und die Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten wurde. Wichtig ist, das Kündigungsschreiben datiert und unterschrieben vorzulegen. Falls Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, etwa bei fehlender Form oder unkorrekter Zustellung, empfiehlt sich umgehend eine Beratung, etwa bei der Agentur für Arbeit oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Bewerbungen sollten zügig vorbereitet werden, um nahtlos eine neue Stelle zu finden. Außerdem ist es ratsam, die Arbeitsagentur umgehend über die Kündigung zu informieren, damit gegebenenfalls das Arbeitslosengeld ohne Nachteil gezahlt wird.

Tipps für Arbeitgeber zur korrekten Durchführung einer Probezeitkündigung

Arbeitgeber sollten vor Ausspruch der Kündigung genau prüfen, ob die Probezeit vertraglich vereinbart und noch wirksam ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die gesetzliche Frist von zwei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens eingehalten werden. Ein häufiger Fehler ist die mündliche Kündigung oder die unklare Formulierung, was die Kündigung unwirksam machen kann. Zudem sollte die Kündigung nicht willkürlich, sondern mit nachvollziehbarem Grund erfolgen, auch wenn während der Probezeit kein umfassender Kündigungsschutz gilt. Die korrekte Unterrichtung des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung ist ebenfalls wichtig, um rechtliche Fehler zu vermeiden und eine spätere Anfechtung zu verhindern.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer nach der Kündigung in der Probezeit – Anspruch auf Zeugnis, Sperrzeit usw.?

Auch nach einer Kündigung in der Probezeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung sowie das Verhalten und die Leistung enthält. Dieses Zeugnis ist wichtig für zukünftige Bewerbungen und sollte sachlich, aber wohlwollend formuliert sein. Bei Bezug von Arbeitslosengeld kann eine Sperrzeit drohen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung selbst verursacht hat oder eine zumutbare Arbeitsaufnahme ablehnt. Um eine Sperrzeit zu vermeiden, ist die fristgerechte Meldung bei der Agentur für Arbeit Pflicht. Details zur Kündigung während der Probezeit und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten finden sich auch auf den offiziellen Seiten der Agentur für Arbeit.

Fazit

Die Kündigung während der Probezeit bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine unkomplizierte Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis schnell zu beenden – unter Beachtung der verkürzten Kündigungsfristen und der vertraglichen Regelungen. Wichtig ist, vor einer Entscheidung die individuellen Vertragsbedingungen und gesetzlichen Vorgaben genau zu prüfen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsbeginn genau auf die Dauer und Bedingungen der Probezeit zu achten und Kündigungen schriftlich bestätigen zu lassen. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Kündigung klar kommuniziert und dokumentiert wird, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. So gelingt ein fairer und transparenter Umgang mit der Kündigung in der Probezeit.

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

Während der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen, gültig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beginnend ab Zugang der Kündigung.

Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz in der Probezeit?

Nein, in der Probezeit greift der gesetzliche Kündigungsschutz in der Regel erst nach sechs Monaten, außer in speziellen Fällen wie Kleinbetrieben oder öffentlichen Dienst.

Kann die Probezeit aufgrund von Krankheit verlängert werden?

Eine Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit ist möglich, wenn die vertraglich vereinbarte Zeit aufgrund der Abwesenheit nicht realistisch eingehalten wurde, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn wichtige Formalien nicht eingehalten werden, etwa fehlende Mitwirkung von Schwerbehindertenvertretung oder Personalrat im öffentlichen Dienst.

Quellen

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