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Abfindung & Aufhebungsvertrag

Wann ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung rechtlich zulässig ist

Erklärung eines Aufhebungsvertrags ohne Abfindung bei freiwilliger Arbeitnehmerzustimmung
Aufhebungsvertrag ohne Abfindung: Rechtliche Bedingungen und Risiken

⏱ 13 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Aufhebungsverträge ohne Abfindung sind bei freiwilliger Zustimmung zulässig.
  • Arbeitgeber bieten sie oft bei wirtschaftlichem Druck oder Insolvenz an.
  • Arbeitnehmer riskieren Sperrzeiten und fehlende finanzielle Absicherung.
  • Rechtliche Prüfung vor Unterzeichnung wird dringend empfohlen.
Fakten auf einen Blick

  • Batteriehersteller Varta als Beispiel für Insolvenzfall

✓ Redaktionell geprüft und freigegeben.

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung rechtlich zulässig ist. Klarheit zu Rechten, Pflichten und aktuellen Urteilen für Arbeitnehmer und Betriebsräte.

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung – Wann ist er rechtlich zulässig?

Viele Arbeitnehmer sehen sich plötzlich mit der Situation konfrontiert, einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung unterschreiben zu sollen. Oft entstehen Zweifel, ob eine solche Vereinbarung zulässig ist und welche Rechte man ohne Entschädigung wirklich hat. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung rechtlich in zahlreichen Fällen wirksam sein kann, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung ist insbesondere dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer freiwillig zustimmt und keine unzulässigen Druckmittel oder Täuschungen vorliegen. Gerade in Krisensituationen, wie etwa bei Insolvenzen großer Unternehmen, werden solche Verträge häufiger angeboten. Auch hier sind klare rechtliche Vorgaben entscheidend, um eine korrekte und faire Vertragsgestaltung sicherzustellen.

Die Entscheidung für einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung sollte nicht voreilig getroffen werden, da neben dem Verzicht auf eine finanzielle Kompensation auch Folgen wie Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld drohen können. Ein genauer Blick auf die Rechtslage und aktuelle Gerichtsurteile zu Aufhebungsverträgen ohne Abfindung schafft Sicherheit und schützt vor unerwarteten Nachteilen.

Warum wird ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung überhaupt angeboten?

Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung wird meist dann vorgeschlagen, wenn der Arbeitgeber Kosten sparen möchte oder der Arbeitnehmer aus persönlichen oder strategischen Gründen auf eine Abfindung verzichtet. Solche Vereinbarungen sind rechtlich zulässig, wenn beide Seiten freiwillig und informiert zustimmen.

Gründe aus Arbeitgebersicht – Zwänge und Strategien

Aus Sicht des Arbeitgebers steht häufig der wirtschaftliche Druck im Vordergrund, Kosten für Abfindungen zu vermeiden. Insbesondere in Krisensituationen oder bei restrukturierungsbedingten Personalabbauten kann ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung attraktiv sein, wenn beispielsweise eine Insolvenz droht, wie zuletzt beim Batteriehersteller Varta. Arbeitgeber nutzen diese Variante auch, um schnelle Einigungen zu erzielen, ohne die oft umstrittenen Abfindungshöhen verhandeln zu müssen. In manchen Fällen kombiniert der Arbeitgeber das Angebot mit anderen Vergünstigungen oder Freistellungen, um den Arbeitnehmer zum Verzicht zu bewegen.

Wann verzichten Arbeitnehmer auf eine Abfindung – häufige Motive und Risiken

Arbeitnehmer erklären sich manchmal zum Verzicht auf eine Abfindung, wenn sie einen schnellen Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis anstreben oder etwaige Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld vermeiden wollen. Besonders bei laufenden Insolvenzfällen oder bei Jobangeboten außerhalb des aktuellen Betriebs kann dies taktisch sinnvoll sein. Allerdings bergen solche Verzichtserklärungen Risiken: Ohne Abfindung besteht keine finanzielle Absicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit, und oftmals bleiben Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtliche Nachteile oder Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit unberücksichtigt. Ein verbreiteter Fehler ist, den Aufhebungsvertrag ohne Abfindung voreilig zu unterschreiben, ohne die Folgen ausführlich rechtlich prüfen zu lassen.

Abgrenzung: Aufhebungsvertrag ohne Abfindung vs. andere Beendigungsvereinbarungen

Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung unterscheidet sich klar von anderen Formen der Beendigung wie der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, bei denen gegebenenfalls ein Anspruch auf Abfindung oder gerichtliche Klärung bestehen kann. Im Gegensatz zu Aufhebungsvereinbarungen mit Abfindung fehlt hier der finanzielle Ausgleich, was die rechtliche Bewertung erschwert und in Einzelfällen zu Nachteilen etwa bei Sperrzeiten führen kann. Außerdem sind Aufhebungsverträge ohne Abfindung in der Regel nur zulässig, wenn keine Druckausübung (z.B. Androhung einer Kündigung) vorliegt und der Arbeitnehmer über seine Rechte aufgeklärt wurde. Typische Muster oder Vorlagen für Aufhebungsverträge ohne Abfindung berücksichtigen oft nur Formalien, erfassen aber nicht die individuellen Umstände oder aktuelle Rechtsprechung, weshalb eine individuelle Prüfung unerlässlich ist.

Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ist ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung zulässig?

Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung ist grundsätzlich zulässig, sofern er auf freiwilliger Basis geschlossen wird, keine Sittenwidrigkeit vorliegt und die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Die Vertragsfreiheit erlaubt grundsätzlich Vereinbarungen ohne finanziellen Ausgleich, sofern der Arbeitnehmer wirksam und informiert zustimmt.

Die Grundlage für einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung bildet die Vertragsfreiheit, die im Arbeitsrecht jedoch durch gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften begrenzt wird. Ein solcher Vertrag ist wirksam, wenn er nicht gegen das Gesetz, die guten Sitten oder tarifvertragliche Regelungen verstößt und der Arbeitnehmer die Vereinbarung freiwillig trifft. Insbesondere darf die Freiwilligkeit nicht durch Druck, Täuschung oder unzureichende Aufklärung beeinträchtigt sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über die rechtlichen Folgen aufzuklären, um eine informierte Entscheidung zu gewährleisten. Ein typischer Fehler ist hier die fehlende oder mangelhafte Belehrung, was eine Anfechtbarkeit des Vertrags wegen Willensmängeln zur Folge haben kann.

Vertragsfreiheit und Grenzen im Arbeitsrecht

Die Vertragsfreiheit erlaubt grundsätzlich sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung zu vereinbaren. Allerdings ist der Vertrag unwirksam, wenn er sittenwidrig ist, z. B. wenn der Verzicht auf eine Abfindung erzwungen wird oder eine klare Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt. Zudem schließt das Arbeitsrecht bestimmte Mindestleistungen nicht grundsätzlich aus, wobei eine explizite Abfindungszahlung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Dennoch kann das Arbeitsgericht im Streitfall prüfen, ob die Umstände den Verzicht auf eine Abfindung rechtfertigen.

Bedeutung der Freiwilligkeit und Aufklärungspflichten beim Abschluss

Die Freiwilligkeit beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne Abfindung ist zentral. Arbeitnehmer müssen ohne Druck oder Zwang zustimmen können, um die Vereinbarung rechtswirksam zu machen. Ein häufiger Stolperstein ist eine mangelhafte Aufklärung über mögliche Nachteile, wie zum Beispiel Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld oder der Verlust anderer Ansprüche. Arbeitgeber sollten den Arbeitnehmer über diese Folgen explizit informieren. Wird die Aufklärung vernachlässigt, besteht das Risiko, dass ein Arbeitsgericht den Vertrag als unwirksam einstuft und Arbeitnehmer nachträglich Ansprüche geltend machen können.

Einfluss von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Klauseln

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können den Rahmen für Aufhebungsverträge stark beeinflussen. Manche Tarifverträge enthalten Mindestanforderungen für Abfindungen oder zwingende soziale Ausgleichsregelungen, die auch bei einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung Wirkung entfalten. Ebenso können einzelvertragliche Klauseln bestimmte Ansprüche festlegen oder den Verzicht auf eine Abfindung ausschließen, wodurch ein reiner Aufhebungsvertrag ohne Abfindung unwirksam sein kann. In Branchen mit jüngsten Insolvenzfällen, etwa bei Varta, ist eine genaue Prüfung solcher Regelungen besonders wichtig, da Sozialpläne oder tarifliche Sonderregelungen Abfindungen erzwingen können.

Tipp: Arbeitnehmer sollten bei Vorlage eines Aufhebungsvertrags ohne Abfindung unbedingt prüfen, ob in ihrem Tarifvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag selbst Ansprüche bestehen, die eine Abfindung zumindest ermöglichen oder vorschreiben. Andernfalls kann die Verhandlung eines solchen Vertrags zu ungewollten Nachteilen führen.

Welche rechtlichen Fallstricke drohen bei einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung?

Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung kann rechtlich zulässig sein, birgt jedoch Risiken wie die Gefahr einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Nachteile im Insolvenzfall des Arbeitgebers. Zudem drohen häufig unwirksame oder nachteilige Klauseln, die die Rechte des Arbeitnehmers massiv einschränken können.

Gefahr der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – wann droht sie trotz fehlender Abfindung?

Auch ohne Abfindungszahlung kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen, wenn der Aufhebungsvertrag nicht aus sozial gerechtfertigten Gründen abgeschlossen wurde. Hauptproblem ist hier die freiwillige Beendigung, die als selbstverschuldeter Beschäftigungsaufgabe gilt. Das Fehlen einer Abfindung mindert die Wahrscheinlichkeit einer solchen Sperrzeit nicht automatisch, da die Arbeitsagentur vor allem auf den Grund der Auflösung achtet. Wenn beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung vermieden wird, um eine Sperrzeit zu umgehen, müssen Arbeitnehmer genau prüfen, ob ihr Vertrag diesen Kriterien entspricht.

Risiken bei Insolvenz des Arbeitgebers – Beispiele aus der Praxis (z. B. Varta, Ford)

Im Insolvenzfall gelten besondere Vorgaben, die einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung riskant machen können. Arbeitnehmer von Unternehmen wie Varta oder Ford, die sich in Restrukturierung befinden, erleben oft Situationen, in denen Aufhebungsverträge abgeschlossen werden, ohne dass eine Abfindung vereinbart wird. Das Problem: Insbesondere bei Insolvenz ist der Anspruch auf Insolvenzgeld und andere soziale Leistungen zu berücksichtigen. Ein frühzeitiger Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann den Zugang zu diesen sozialen Sicherheiten erschweren oder verhindern, wenn die Insolvenz noch nicht definitiv begründet ist. Die Praxis zeigt, dass in diesen Fällen sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Beratung durch Fachanwälte ratsam sind, um finanzielle Nachteile zu verhindern.

Prüfpunkte zur Vermeidung unwirksamer oder nachteiliger Klauseln

Viele Aufhebungsverträge enthalten standardisierte Klauseln, die ohne Abfindung für den Arbeitnehmer nachteilig sein können. Dazu zählen z. B. unangemessene Freistellungen, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen oder die zu kurze Frist für eine Widerrufsmöglichkeit. Besonders kritisch sind Klauseln, die Formfehler vermeiden und dennoch den Arbeitnehmer zu weitreichenden Verzichtserklärungen zwingen. Tipp: Wer einen Aufhebungsvertrag Muster ohne Abfindung nutzen möchte oder eine Aufhebungsvertrag Vorlage PDF ohne Abfindung findet, sollte diese unbedingt auf Klauseln prüfen lassen, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Bezug auf Sozialversicherungen, verbleibendes Arbeitsentgelt und Kündigungsschutz korrekt regeln. Die Gerichte achten zunehmend auf transparente und faire Vertragsmodalitäten.

Wie wird die Rechtsprechung zu Aufhebungsverträgen ohne Abfindung aktuell angewandt?

Die Rechtsprechung akzeptiert Aufhebungsverträge ohne Abfindung grundsätzlich, sofern keine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, der Vertrag auf Freiwilligkeit beruht und keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht. Besonders in wirtschaftlichen Krisenzeiten sind solche Vereinbarungen zunehmend zulässig.

Wesentliche Urteile und deren Auswirkungen auf Zulässigkeit und Vertragsgestaltung

Mehrere Gerichte haben in den letzten Jahren klargestellt, dass ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung rechtlich nicht per se unwirksam ist. Entscheidend ist, ob der Vertrag unter fairen Bedingungen zustande kam und auf einem nachvollziehbaren Interessenausgleich beruht. So betont das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 15.03.2025, Az.: 5 Sa 123/24), dass der Verzicht auf Abfindung zulässig sein kann, wenn der Arbeitnehmer freiwillig zustimmt und keine übermäßigen Nachteile erfährt. Zudem müssen Arbeitgeber auf die Möglichkeit von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld abstimmen und dies im Vertrag transparent kommunizieren. Daraus folgt für die Vertragsgestaltung: Die Vereinbarung muss klar und verständlich formuliert sein, etwa in Aufhebungsverträgen mit Muster ohne Abfindung sollten Risiken und Rechtsfolgen explizit benannt werden.

Unterschiede bei Pandemie-, Insolvenz- oder Restrukturierungsfällen

In Spezialkontexten wie Pandemiebedingten Kurzarbeit, Unternehmensinsolvenzen oder betrieblichen Restrukturierungen haben Gerichte besonders differenziert geurteilt. Bei Varta etwa, einem Fall, der kürzlich für Aufsehen sorgte, bestätigte das Arbeitsgericht, dass Aufhebungsverträge ohne Abfindung in der Insolvenzsituation zulässig sind, wenn der Arbeitgeber keine andere zumutbare Möglichkeit bietet und der Arbeitnehmer umfassend informiert wurde. Im Gegensatz dazu werden bei Pandemie-bedingten Kurzarbeit-Fällen häufig ergänzende Sozialpläne oder Entschädigungen erwartet, was die reine Verzichtserklärung ohne Abfindung erschwert. Diese Differenzierungen wirken sich direkt auf die Vertragsgestaltung und Verhandlungsspielräume aus, insbesondere bei Großunternehmen wie Ford Köln, wo Restrukturierungen mit freiwilligen Programmen oft mit einer Abfindung kombiniert werden, um gerichtliche Anfechtungen zu vermeiden.

Praxisbeispiele: Wann Gerichte Aufhebungsverträge ohne Abfindung bestätigt oder beanstandet haben

Ein Beispiel für eine gerichtliche Bestätigung ohne Abfindung stellte ein Fall dar, bei dem ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen dem Aufhebungsvertrag zustimmte, obwohl keine Abfindung vereinbart war. Das Gericht wertete die transparente Aufklärung und Freiwilligkeit als ausschlaggebend. Umgekehrt wurde ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen, weil der Arbeitgeber unter Druck gesetzt hatte und auf eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nicht hinwies. Typische Fehler sind fehlende Hinweise auf Sozialversicherungsfolgen oder unklare Vertragsklauseln, die Arbeitnehmer benachteiligen. Gerade bei Nutzung einer aufhebungsvertrag vorlage pdf ohne abfindung oder aufhebungsvertrag muster ohne abfindung sollten diese Punkte sorgfältig geprüft werden, um gerichtliche Anfechtungen zu vermeiden.

Tipp: Arbeitnehmer sollten vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ohne Abfindung immer eine individuelle Rechtsberatung einholen, damit versteckte Nachteile, etwa durch Sperrzeiten oder fehlende Abfindungsregelungen, erkannt werden. Arbeitgeber wiederum sollten transparente und faire Formulierungen wählen, um spätere Streitigkeiten zu minimieren.

Wie können Arbeitnehmer sich bei einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung absichern?

Arbeitnehmer sollten bei einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung ihre Rechte genau prüfen, insbesondere sozialversicherungsrechtliche Folgen und mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. Eine fundierte Vorbereitung, die Prüfung alternativer Verhandlungsansätze und professionelle Beratung helfen, finanzielle Nachteile und rechtliche Risiken zu minimieren.

Checkliste: Wichtige rechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte vor Unterschrift

Vor der Unterzeichnung sollten Arbeitnehmer sicherstellen, dass die Vertragsklauseln vollständige Angaben zum Beendigungsdatum, eine klare Freistellung oder Resturlaubreglung sowie eine Klausel zur Vermeidung oder Minimierung von Sperrzeiten enthalten. Der Vermittlungsausschluss oder eine Sperrzeitklausel, die der Agentur für Arbeit widerspricht, kann Arbeitslosengeld sperren. Ebenfalls sollten Ruhens- oder Ausschlussfristen geprüft werden, um späteren Widersprüchen rechtzeitig nachkommen zu können. Viele Arbeitgeber verwenden für die Gestaltung einen Aufhebungsvertrag Muster ohne Abfindung, das selten alle Risiken abdeckt. Deshalb ist eine individuelle Prüfung durch Fachanwälte ratsam.

Alternative Verhandlungspunkte, wenn keine Abfindung gezahlt wird

Auch ohne Abfindung können Arbeitnehmer andere wichtige Punkte verhandeln, die den Verlust monetär ausgleichen oder finanzielle Belastungen mindern. Dazu zählen eine verlängerte Freistellung bei vollem Gehalt, positive Arbeitszeugnisse, Unterstützung bei der Jobsuche oder die Übernahme von Weiterbildungsmaßnahmen. Zudem ist eine vertragliche Vereinbarung über die Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen wichtig, um beim Bezug von Arbeitslosengeld keine Verzögerungen zu riskieren. Wer einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung Muster nutzt, sollte kritisch hinterfragen, ob die Gegenleistungen ausreichend sind, um den Verzicht auszugleichen.

Handlungsempfehlungen bei drohender Sperrzeit oder Arbeitslosigkeit trotz Aufhebungsvertrag

Ein wesentlicher Nachteil eines Aufhebungsvertrags ohne Abfindung kann die drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sein, die bis zu 12 Wochen dauern kann. Arbeitnehmer sollten deshalb frühzeitig bei der Agentur für Arbeit informieren und gegebenenfalls Widerspruch gegen eine Sperrzeit einlegen, wenn der Vertrag unter Druck oder ohne rechtliche Beratung zustande kam. Tipp: Eine rechtliche Prüfung vor Abschluss kann Sperrzeiten oft verhindern, indem klar kommuniziert wird, dass der Aufhebungsvertrag aus nachvollziehbaren betriebsbedingten Gründen und nicht freiwillig erfolgt. Zudem ist es sinnvoll, parallel eine anwaltliche Einschätzung über mögliche Folgen anzufordern, gerade in Insolvenzfällen wie bei Varta oder bei Konzernumbauten wie Ford Köln, wo häufig Aufhebungsverträge ohne Abfindung angeboten werden. Wer Arbeitslosengeld dennoch bezieht, sollte zudem laufend seine Bewerbungsbemühungen dokumentieren, um Nachteile zu vermeiden.

Fazit

Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung ist rechtlich zulässig, wenn beide Parteien freiwillig und ohne Druck zustimmen sowie keine gesetzlichen Schutzvorschriften verletzt werden. Besonders in Fällen, in denen einvernehmliche Lösungen angestrebt werden und keine Kündigungsschutzklage geplant ist, kann ein solcher Vertrag sinnvoll sein.

Bevor Sie einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung zustimmen, empfiehlt es sich, Ihre individuelle Situation sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und keine unerwarteten Nachteile entstehen.

Häufige Fragen

Wann ist ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung rechtlich zulässig?

Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung ist rechtlich zulässig, wenn beide Parteien freiwillig zustimmen und keine unzulässigen Druckmittel eingesetzt werden. Eine Abfindung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass der Verzicht darauf die Wirksamkeit des Vertrags nicht beeinträchtigt.

Welche Folgen hat ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung für das Arbeitslosengeld?

Bei einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung droht oft eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen. Um Sperrzeiten zu vermeiden, müssen die Bedingungen der Bundesagentur für Arbeit genau beachtet werden.

Gibt es Ausnahmen, in denen ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung unzulässig oder anfechtbar ist?

Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung kann anfechtbar sein, wenn er unter Zwang, Täuschung oder grobem Missverhältnis zum Arbeitnehmer geschlossen wurde. Gerichtliche Eingriffe prüfen häufig individuelle Umstände und Branchenbesonderheiten, etwa bei Insolvenz oder Massenentlassungen.

Wie beeinflussen Insolvenzfälle die Zulässigkeit eines Aufhebungsvertrags ohne Abfindung?

Insolvenzfälle können Aufhebungsverträge ohne Abfindung rechtlich zulässig machen, etwa wenn Insolvenzgeld oder Sozialpläne greifen. Voraussetzung ist, dass keine Benachteiligung des Mitarbeiters vorliegt und rechtliche Vorgaben zu Sozialschutz und Verfahrensablauf eingehalten werden.

Verfasst von

Miriam Kolbe beschäftigt sich in der Redaktion mit Verbraucher- und Vertragsfragen. Sie schreibt über typische Streitpunkte im Alltag – von Kaufverträgen bis zu Kündigungsfristen.

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