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Abmahnung & Arbeitszeugnis

Abmahnung im Arbeitszeugnis: Erlaubt oder verboten?

Mitarbeiter liest Arbeitszeugnis unter Berücksichtigung Abmahnung Arbeitszeugnis erlaubt
Abmahnung im Arbeitszeugnis: Rechtliche Grenzen und Folgen anzeigen

⏱ 12 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Abmahnungen im Arbeitszeugnis sind grundsätzlich nicht zulässig.
  • Das Zeugnis muss wahrheitsgemäß und wohlwollend sein.
  • Abmahnungen sind interne Dokumente und keine Zeugnisbestandteile.
  • Arbeitnehmer können bei unzulässiger Nennung eine Berichtigung verlangen.
Fakten auf einen Blick

  • § 109 GewO regelt Zeugnisinhalte
  • § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO verpflichtet zu Angaben zu Tätigkeit, Verhalten und Leistung

✓ Redaktionell geprüft und freigegeben.

Abmahnung im Zeugnis zulässig?

Die zentrale Frage, ob eine Abmahnung im Arbeitszeugnis erlaubt ist, wird von Gerichten und Arbeitsrechtsexperten klar beantwortet: Eine direkte Nennung von Abmahnungen im Zeugnis ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Arbeitszeugnis soll wohlwollend formuliert sein und darf keine negativen Hinweise enthalten, die den weiteren beruflichen Werdegang eines Arbeitnehmers unzulässig erschweren. Deshalb sind Abmahnungen im Zeugnis in der Regel verboten, selbst wenn manche Arbeitgeber versuchen, durch indirekte Formulierungen darauf anzuspielen.

Das Verbot, Abmahnungen im Arbeitszeugnis zu erwähnen, dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigten Nachteilen. Das Zeugnis muss gemäß § 109 der Gewerbeordnung (GewO) wahrheitsgemäß und zugleich wohlwollend sein. Negative Vermerke wie Abmahnungen fallen unter den Bereich der disziplinarischen Maßnahmen und sind kein Bestandteil der Tätigkeitsbeschreibung oder der Leistungseinschätzung, weshalb sie nicht offengelegt werden dürfen. Ebenso besteht für Arbeitnehmer bei unzulässiger Erwähnung das Recht, eine Zeugnisberichtigung zu verlangen.

Dennoch gibt es Diskussionen und Grenzfälle, bei denen Arbeitgeber versuchen, Auffälligkeiten oder Fehlverhalten durch verschlüsselte Formulierungen oder Andeutungen ins Zeugnis einfließen zu lassen. Solche Praktiken können für Arbeitnehmer problematisch sein, denn versteckte Hinweise auf eine Abmahnung wirken sich oft erheblich auf die beruflichen Chancen aus. Daher ist es wichtig, die rechtlichen Grenzen genau zu kennen und zu verstehen, wann eine Abmahnung im Arbeitszeugnis erlaubt oder verboten ist, um bewusst und gezielt damit umgehen zu können.

Darf eine Abmahnung im Arbeitszeugnis überhaupt erwähnt werden?

Eine Abmahnung im Arbeitszeugnis darf grundsätzlich nicht erwähnt werden. Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer davor, dass negativ bewertende Vorkommnisse, wie Abmahnungen, in ihrem Zeugnis auftauchen und dadurch zukünftige Chancen beeinträchtigen. Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf keine direkten Hinweise auf Fehlverhalten enthalten.

Was sagt das Arbeitsrecht und die Gewerbeordnung?

Das Arbeitsrecht sowie die Gewerbeordnung (§ 109 GewO) regeln klar, welche Inhalte ein Arbeitszeugnis haben darf. Das Zeugnis muss „wahr“ und „wohlwollend“ sein, um dem Arbeitnehmer den Weg auf dem Arbeitsmarkt nicht unnötig zu erschweren. Eine Abmahnung ist eine Maßnahme des arbeitsrechtlichen Disziplinarverfahrens und zählt zu internen Dokumenten, die nicht für Dritte bestimmt sind. Deshalb ist das direkte oder indirekte Erwähnen von Abmahnungen im Zeugnis unzulässig.

Welche gesetzlichen Einschränkungen gelten für Zeugnisformulierungen?

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO ist der Arbeitgeber verpflichtet, nur Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit im Zeugnis aufzuführen sowie eine Beurteilung des Verhaltens und der Leistung vorzunehmen. Negative Ereignisse wie Abmahnungen dürfen nicht genannt werden, da sie nicht zum Mindestumfang des Zeugnisses gehören. Rechtsprechung bestätigt, dass jede Formulierung, die auf eine Abmahnung hindeutet – etwa indirekte Umschreibungen von Pflichtverletzungen –, unzulässig ist. Das Ziel ist stets, den Ruf des Arbeitnehmers zu schützen und Diskriminierungen im weiteren Berufsleben zu vermeiden.

Warum sind Abmahnungen im Zeugnis verboten?

Abmahnungen dienen primär der internen Dokumentation von Fehlverhalten und sollen den Arbeitnehmer ermahnen oder warnen. Erfolgt ein Hinweis darauf im Zeugnis, verliert die Abmahnung ihre Funktion als privates arbeitsrechtliches Mittel. Zudem kann eine solche Erwähnung erheblichen Schaden bei zukünftigen Arbeitgebern anrichten und den Arbeitnehmer benachteiligen. In der Praxis versuchen manche Arbeitgeber, negative Aspekte durch codierte, wohlklingende Formulierungen einzubinden, ohne das Wort „Abmahnung“ zu verwenden. Diese Formulierungen sind häufig Gegenstand von Zeugnisstreitigkeiten und können vor Gericht zur Berichtigung des Zeugnisses führen. Eine Abmahnung im Arbeitszeugnis erwähnt zu sehen, ist daher rechtswidrig und kann korrigiert werden, wenn sie gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt.

Achtung: In Einzelfällen – beispielsweise bei besonders schweren Vorfällen – kann eine neutrale, wohlwollende Formulierung das Fehlverhalten andeuten, ohne explizit das Wort Abmahnung zu verwenden. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, um nicht in das Verbot abmahnung zeugnis rechtlich einzutauchen.

Wie versuchen Arbeitgeber, Abmahnungen indirekt im Zeugnis darzustellen?

Arbeitgeber nutzen häufig wohlklingende Formulierungen, um eine Abmahnung im Arbeitszeugnis zu verschleiern, da direkte Hinweise unzulässig sind. Diese indirekten Andeutungen sollen Fehlverhalten kaschieren, ohne das Zeugnis formal anzufechten oder die Erwartungen an Wohlwollenspflicht zu verletzen.

Typische versteckte Formulierungen und ihre Bedeutung

Um eine Abmahnung im Arbeitszeugnis zu tarnen, verwenden Arbeitgeber oft Formulierungen, die auf negative Leistungen oder Verhaltensweisen anspielen, ohne diese explizit zu benennen. Sätze wie „Er zeigte Verständnis für betriebliche Abläufe, blieb jedoch gelegentlich hinter den Erwartungen zurück“ oder „Sie erledigte ihre Aufgaben in der Regel zufriedenstellend“ sind typische Euphemismen. Solche Aussagen deuten auf Kritik hin, vermeiden jedoch das Wort „Abmahnung“ oder direkte Negativbewertungen, die vor Gericht angreifbar wären.

Beispiele für umschriebene Abmahnungen im Zeugnistext

Ein häufiges Beispiel ist die Formulierung „Er bemühte sich, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen“, was Zweifel an der Zuverlässigkeit ausdrückt, ohne tatsächlich eine negative Bewertung auszusprechen. Auch der Satz „Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war überwiegend korrekt“ lässt Raum für Interpretationen über vereinzelt problematisches Verhalten. Diese subtilen Hinweise sind oft Ausdruck eines bereits erteilten Abmahnungsprozesses, den Arbeitgeber nicht offenlegen dürfen.

Risiken und Folgen der Verwendung solcher Tarnformulierungen

Die versteckte Darstellung einer Abmahnung birgt erhebliche rechtliche Risiken. Arbeitnehmer können das Zeugnis wegen Verletzung der Wohlwollenspflicht anfechten und die Entfernung solcher Formulierungen verlangen. Zudem mindert die Tarnung die Zeugnisqualität und kann berufliche Perspektiven beeinträchtigen. Arbeitgeber riskieren dadurch Klagen auf Berichtigung oder ein qualifiziertes Zeugnis ohne negative Anspielungen. Auch juristisch wird zwischen erlaubten wertenden Aussagen und verbotenen Hinweisen auf Abmahnungen differenziert, wobei verdeckte Andeutungen zunehmend kritischer gesehen werden (§ 109 GewO).

Tipp: Arbeitnehmer sollten bei Verdacht auf versteckte Abmahnungen im Zeugnis professionelle Rechtsberatung hinzuziehen und ihre Zeugnisse sorgfältig prüfen lassen, um unzulässige Formulierungen frühzeitig zu erkennen und korrigieren zu lassen.

In welchen Ausnahmefällen kann ein abmahnungsähnlicher Hinweis im Zeugnis auftauchen?

Abmahnungen sind im Arbeitszeugnis grundsätzlich unzulässig, dennoch können in Ausnahmefällen sachliche und wohlformulierte Hinweise auf problematisches Verhalten oder disziplinarische Verfahren auftauchen, wenn diese objektiv belegbar und dem Zeugniszweck angemessen sind.

Unterschied zwischen Tatsachenberichten und wertenden Bemerkungen

Ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit eines abmahnungsähnlichen Hinweises im Arbeitszeugnis ist, ob es sich um einen neutralen Tatsachenbericht oder eine subjektive Bewertung handelt. Während Tatsachenberichte streng an belegbare Fakten gebunden sind und sich auf konkrete Ereignisse – etwa ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren – beziehen dürfen, sind wertende Bemerkungen, die die Persönlichkeit oder Leistung des Arbeitnehmers negativ kommentieren, rechtlich unzulässig. Die Formulierungen müssen eindeutig und transparent sein, ohne versteckte Kritik oder Andeutungen, die den Zweck eines wohlwollenden Zeugnisses untergraben.

Rechtsprechung zu Ermittlungsverfahren und vergleichbaren Fällen

Mehrere Urteile bestätigen, dass das Erwähnen eines laufenden Ermittlungsverfahrens im Zeugnis zulässig sein kann, wenn es für das Arbeitsverhältnis von Relevanz und sachlich nachweisbar ist, wie beispielsweise beim Arbeitsgericht Dresden (Az. 3 Ca 788/24). Diese Ausnahme soll verhindern, dass Mitarbeiter durch unklare oder irreführende Zeugnisse unberechtigt vor Dritten in Verruf geraten, ohne die Möglichkeit zu haben, sich zu verteidigen. Wichtig ist hierbei die zeitliche Nähe und eine nachvollziehbare Darstellung, die nicht als vorweggenommene Verurteilung angesehen wird. In vergleichbaren Fällen hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine objektive Darstellung von Vorfällen erfolgen darf, die das Arbeitsverhältnis betreffen und die sich nicht in herabwürdigender Weise äußern.

Wann sind negative Hinweise gerechtfertigt und zulässig?

Negative Hinweise sind stets nur dann gerechtfertigt, wenn sie konkret, sachlich fundiert und für die Beurteilung der beruflichen Leistungen oder Führung relevant sind. Eine solche Einschätzung ist beispielsweise bei verhaltensbedingten Kündigungen der Fall, wenn eine Zusammenfassung der Vorgeschichte im Zeugnis zur Wahrung der Wahrheit erforderlich erscheint. Dabei darf jedoch niemals die Formulierung „Abmahnung“ oder ähnliche explizite Begriffe verwendet werden, da diese das Zeugnis unverhältnismäßig verschlechtern können und im Zeugnisrecht verboten sind. Auch eine zeitlich zu weit zurückliegende Abmahnung ist nicht mehr angemessen. Arbeitgeber sollten stattdessen verhaltenszentrierte Bewertungen wählen, die prüfbar bleiben und kein Malus darstellen, wie beispielsweise „Bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden, musste jedoch hinsichtlich Pünktlichkeit mehrfach ermahnt werden“.

Tipp: Wenn Arbeitnehmer unsicher sind, ob ein abmahnungsähnlicher Passus im Zeugnis zulässig ist, empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung. Dies kann Streitigkeiten über eine mögliche nachträgliche Zeugnisberichtigung oder sogar Klagen vor dem Arbeitsgericht vorbeugen. Die präzise Formulierung und der Verzicht auf das Wort „Abmahnung“ sind zentrale Erfolgsfaktoren, um ein rechtssicheres und gleichzeitig wahrheitsgemäßes Zeugnis zu erhalten.

Wie können Arbeitnehmer gegen unerlaubte Abmahnungen im Arbeitszeugnis vorgehen?

Arbeitnehmer können gegen unerlaubte Abmahnungen im Arbeitszeugnis vorgehen, indem sie zunächst das Zeugnis auf unzulässige Formulierungen prüfen und anschließend eine Berichtigung vom Arbeitgeber verlangen. Bleibt der Arbeitgeber uneinsichtig, stehen rechtliche Schritte einschließlich Gerichtsklagen offen.

Welche Schritte sind bei fehlerhaften oder unzulässigen Zeugnisformulierungen möglich?

Zunächst sollten Arbeitnehmer ihr Arbeitszeugnis sorgfältig auf versteckte negative Formulierungen oder indirekte Hinweise auf Abmahnungen prüfen. Häufig enthalten Zeugnisaussagen wie „zeigte Engagement, das nicht immer den Erwartungen entsprach“ Codewörter, die einer Abmahnung ähneln, allerdings das Wort „Abmahnung“ selbst nicht nennen dürfen. Auf diese Weise umgehen Arbeitgeber meist das Verbot, Abmahnungen im Zeugnis zu erwähnen. Kommt der Arbeitnehmer zu dem Schluss, dass das Zeugnis abmahnungsähnliche Kritik enthält, sollte er schriftlich eine Zeugnisberichtigung fordern und die beanstandeten Formulierungen benennen. Falls der Arbeitgeber nicht reagiert oder ablehnt, empfiehlt sich die Einschaltung eines fachkundigen Anwalts oder der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Checkliste zur Prüfung des eigenen Arbeitszeugnisses auf Abmahnungen

Eine strukturierte Prüfung hilft, potenzielle Abmahnungen zu erkennen:

  • Ist das Wort „Abmahnung“ oder eine direkte negative Bewertung enthalten? Dies ist verboten und muss entfernt werden.
  • Weisen Formulierungen wie „bemüht sich“, „im Großen und Ganzen zufriedenstellend“ oder „nicht immer zur vollen Zufriedenheit“ auf Kritik hin?
  • Fehlen positive Leistungen, Erfolge oder Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Arbeitsverhalten?
  • Werden Aussagen unnötig vage oder unverständlich formuliert, um Kritik zu verschleiern?
  • Entspricht die Gesamtnote im Zeugnis den bekannten Zeugniscodes, oder wirkt sie durch Formulierungen negativ verfälscht?

Eine Kombination dieser Faktoren kann ein Indiz für eine unerlaubte Abmahnung im Arbeitszeugnis sein.

Rechtliche Mittel zur Zeugnisberichtigung und Gerichtsverfahren

Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein „wohlwollendes und wahrheitsgemäßes“ Zeugnis, das keine versteckten, negativen Vermerke wie Abmahnungen enthalten darf. Verweigert der Arbeitgeber die Berichtigung, kann der Arbeitnehmer die Korrektur vor dem Arbeitsgericht einklagen. Dabei helfen meist spezialisierte Rechtsanwälte oder Gewerkschaften, die wichtigen Zeugniscodes eindeutig zu interpretieren und kompetent zu argumentieren. Gerichtsurteile betonen häufig, dass das Zeugnis nicht verklausuliert oder missverständlich sein darf, wenn damit eine Abmahnung beschrieben wird. Zudem besteht die Möglichkeit, das Zeugnis durch ein Fachgutachten überprüfen zu lassen, um später vor Gericht die Beweislast zu stärken.

Achtung: Klagen auf Zeugnisberichtigung sollten zeitnah nach Erhalt des Arbeitszeugnisses eingereicht werden, da eine zu späte Geltendmachung die Durchsetzbarkeit der Ansprüche erschweren kann.
Tipp: Arbeitnehmer sollten bei der Zeugnisprüfung auch externe Experten hinzuziehen, denn einige Formulierungen wirken nur in Kombination problematisch oder deuten auf eine versteckte Abmahnung hin. So lässt sich „Abmahnung Arbeitszeugnis erlaubt“ rechtlich korrekt widerlegen und der Zeugnisinhalt klarstellen.

Welche Alternativen gibt es, um kritische Verhaltensweisen im Arbeitszeugnis sachgerecht darzustellen?

Um kritische Verhaltensweisen im Arbeitszeugnis sachgerecht und zulässig zu formulieren, sollten Arbeitgeber wohlwollende, aber ehrliche Formulierungen wählen, die negative Aspekte umschreiben, ohne explizit Abmahnungen oder rechtlich unzulässige Kritik zu erwähnen. So bleibt das Zeugnis fair und rechtssicher.

Formulierungstipps für wohlwollende aber ehrliche Zeugnisse

Um das Verbot der direkten Nennung einer Abmahnung im Arbeitszeugnis zu umgehen, greifen viele Arbeitgeber auf wohlklingende, indirekte Formulierungen zurück, die dem Leser dennoch einen ehrlichen Eindruck vermitteln. Beispielsweise kann statt „wiederholt unentschuldigt gefehlt“ eine Formulierung wie „den Anforderungen im Bereich der Anwesenheit nicht immer gerecht geworden“ eingesetzt werden. Diese vorsichtige Sprache bewahrt den Grundsatz der Wohlwollenspflicht und vermeidet juristische Konflikte. Bei kritischen Punkten sollte dennoch stets präzise und konkret formuliert werden, etwa durch Beschreibung des Verhaltens und der Folgen, ohne wertende Adjektive wie „unzuverlässig“.

Unterschiede zwischen qualifizierten und einfachen Arbeitszeugnissen

Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält lediglich Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung und ist wenig aussagekräftig bezüglich der Leistung oder des Verhaltens. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis hingegen umfasst zusätzlich eine Bewertung der Leistungen und des Sozialverhaltens. Kritische Verhaltensweisen können hier vorsichtig umschrieben werden, wobei der Arbeitgeber die Formulierungen genau abwägen muss, um Abmahnungen im Zeugnis rechtlich zu vermeiden. Ein gut formuliertes qualifiziertes Zeugnis schafft Transparenz, ohne die Rechte des Arbeitnehmers zu verletzen.

Beispiele für faire Kritik ohne explizite Abmahnung im Zeugnistext

Statt direkt auf Abmahnungen hinzuweisen, können Formulierungen eingesetzt werden wie „Die Aufgaben wurden mit gewisser Zuverlässigkeit erledigt, jedoch zeigte sich vereinzelt Optimierungspotenzial im selbstständigen Arbeiten“. Oder: „Im Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen war das Verhalten meist angemessen, gelegentlich kam es zu unterschiedlichen Auffassungen.“ Solche Umschreibungen erlauben es, Verbesserungspotenziale anzudeuten, ohne negative Disziplinarmaßnahmen explizit zu nennen. Tipp: Arbeitgeber sollten Zeugnissprache und unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten stets im Blick behalten, um etwaige spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Fazit

Eine Abmahnung im Arbeitszeugnis ist grundsätzlich nicht erlaubt, da das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss und die Wahrheit nicht unangemessen verletzt werden darf. Arbeitgeber sollten negative Hinweise stattdessen in einer separaten Abmahnung oder im Personalakte festhalten. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, bei unzulässigen Formulierungen im Zeugnis aktiv zu werden und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um ihre berufliche Zukunft nicht zu gefährden.

Häufige Fragen

Ist die Erwähnung einer Abmahnung im Arbeitszeugnis erlaubt?

Nein, das explizite Erwähnen einer Abmahnung im Arbeitszeugnis ist verboten. Das Zeugnis darf keine negativen oder disziplinarischen Hinweise enthalten.

Wie verhalten sich Arbeitgeber, die Abmahnungen im Zeugnis andeuten wollen?

Manche Arbeitgeber verwenden umschriebene Formulierungen, um negative Verhaltensweisen zu verbergen. Diese sind jedoch oft rechtlich anfechtbar.

Welche Inhalte sind im Arbeitszeugnis laut § 109 GewO vorgeschrieben?

Das Zeugnis muss Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Angaben zu Fehlverhalten oder Abmahnungen sind nicht zulässig.

Kann ein Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus dem Arbeitszeugnis verlangen?

Ja, Arbeitnehmer können nachweisen, dass das Zeugnis unrechtmäßig ist und die Berichtigung verlangen, um negative Hinweise zu entfernen.

Quellen

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