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Kindesunterhalt

Wie sich Kindesunterhalt ohne Kindergeld bei der Unterhaltszahlung auswirkt

Symbolische Darstellung von Kindesunterhalt ohne Kindergeld und finanzieller Belastung eines Elternteils
Kindesunterhalt ohne Kindergeld und die finanzielle Belastung der Eltern

⏱ 14 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Kindergeld gilt als Teil des Gesamteinkommens für Unterhalt.
  • Ohne Kindergeld steigt die finanzielle Belastung des Barunterhaltspflichtigen.
  • Kindergeld wird nach § 1612 BGB als Vorausleistung auf Unterhalt angerechnet.
  • Düsseldorfer Tabelle 2026 berücksichtigt Kindergeld mit 250 Euro monatlich.
Fakten auf einen Blick

  • Kindergeldbetrag: 250 Euro pro Monat
  • § 1612 BGB regelt Kindergeld als Vorausleistung
  • Minderung Unterhalt durch Kindergeld: 50% oder 125 Euro
  • Mindestunterhalt Kinder unter 6 Jahre (2026): 486 Euro
  • Barunterhalt mit Kindergeld: ca. 361 Euro

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wie sich Kindesunterhalt ohne Kindergeld bei der Unterhaltszahlung auswirkt – rechtliche Grundlagen, Berechnung und praktische Folgen für Eltern und Kinder.

Kindesunterhalt ohne Kindergeld: Auswirkungen auf die Unterhaltszahlung

Wenn ein getrennt lebender Elternteil den Kindesunterhalt zahlt, stellt sich häufig die Frage, wie sich der Wegfall oder die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes bei der Unterhaltszahlung auswirkt. Die Differenzierung zwischen dem tatsächlich gewährten Barunterhalt und dem Einfluss des Kindergeldes ist für viele Familien von großer praktischer Bedeutung. Denn das Kindergeld gilt laut Rechtsprechung als Teil des Gesamteinkommens, das dem Kind für den Unterhalt zur Verfügung steht.

In der Praxis bedeutet dies, dass das Kindergeld bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs mit eingerechnet wird – entfällt es jedoch oder wird es nicht angerechnet, kann dies die tatsächliche Unterhaltshöhe beeinflussen. Besonders in Fällen, in denen der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält, während der andere Elternteil die Barunterhaltszahlungen leistet, entsteht eine komplexe Rechtslage. Hier stellt sich die zentrale Frage, wie sich Kindesunterhalt ohne Kindergeld rechnerisch und rechtlich auswirkt, um den Unterhaltsanspruch des Kindes vollumfänglich zu sichern.

Zusätzlich beeinflussen gesetzliche Grundlagen wie die Düsseldorfer Tabelle, die seit 2026 aktualisiert wurde, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Das Zusammenwirken von Einkommen, Kindergeld und dem tatsächlichen Bedarf des Kindes muss bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht genau betrachtet werden. Somit stellt die Berücksichtigung oder der Verzicht auf das Kindergeld eine wesentliche Variable in der individuellen Unterhaltsberechnung dar.

Wie beeinflusst das Wegfallen des Kindergelds die Höhe des Kindesunterhalts?

Das Wegfallen des Kindergelds führt dazu, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den vollen Unterhalt ohne Verrechnung des Kindergeldanteils zahlen muss. Dies erhöht die finanzielle Belastung, da der Betrag, der bislang teilweise durch das Kindergeld abgedeckt war, nun vollständig in Barunterhalt umzulegen ist.

Kindergeld als Anrechnung auf den Unterhalt – die gesetzliche Grundlage

Gemäß § 1612 BGB gilt das Kindergeld als Vorausleistung auf den Kindesunterhalt. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich um die Hälfte des Kindergeldbetrags gemindert wird, da diese Hälfte dem unterhaltspflichtigen Elternteil zugerechnet wird. Fällt das Kindergeld weg, entfällt zugleich dieser Minderungsbetrag, was zu einer höheren Unterhaltsbemessung führt. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt den aktuellen Kindergeldbetrag von 250 Euro pro Monat, sodass effektiv 125 Euro vom zu zahlenden Barunterhalt abgezogen werden. Ohne Kindergeld muss dieser Abzug entfallen, und der unterhaltspflichtige Elternteil trägt die volle Last.

Unterschied zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt bei fehlendem Kindergeld

Der Kindesunterhalt unterscheidet zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt. Beim Barunterhalt wird der Unterhalt als Geldleistung erbracht, wobei das Kindergeld zu den Einnahmen des betreuenden Elternteils zählt und den Unterhaltsanspruch reduziert. Fehlt das Kindergeld, erhöht sich die Bedarfssumme für den Barunterhalt. Naturalunterhalt (z. B. Kost und Logis) bleibt hingegen direkt beim betreuenden Elternteil und ist unabhängig vom Kindergeld. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Wegfall des Kindergelds vor allem die Barunterhaltspflichtigen stärker belastet werden, da sie den Barunterhalt voll zahlen müssen, ohne die Entlastung durch das Kindergeld.

Praxisbeispiele: Wie wird der Unterhalt ohne Kindergeld neu berechnet?

Ein praktisches Beispiel: Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder unter sechs Jahren 486 Euro. Unter Berücksichtigung des Kindergelds reduziert sich der Barunterhalt auf etwa 361 Euro. Fällt das Kindergeld weg, muss der gesamte Betrag von 486 Euro geleistet werden. Für Kinder älter als sechs Jahre und mit entsprechend höherem Unterhaltsbedarf erhöht sich die Differenz entsprechend. Wichtig zu beachten ist, dass bei neuen Partnerschaften des betreuenden Elternteils und möglichen Unterhaltsansprüchen gegenüber einer neuen Familie zusätzliche Komplexitäten bei der Berechnung entstehen. Dies kann zu einer individuellen Unterhaltsbemessung und Verhandlungen führen.

Tipp: Bei Umstellungen der Unterhaltszahlungen aufgrund fehlenden Kindergelds empfiehlt es sich, die genaue Berechnung mithilfe eines Fachanwalts oder einer anerkannten Beratungsstelle zu prüfen, da fehlerhafte Unterhaltsanpassungen häufiger zu Streitfällen führen.

Warum wird das Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Das Kindergeld wird als Teil des Unterhaltsbedarfs des Kindes angesehen und mindert den Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil leisten muss. Es stellt eine finanzielle Unterstützung dar, die nicht doppelt angerechnet wird, sondern in die Gesamtrechnung des Kindesunterhalts einfließt.

Aufteilung des Kindergelds bei getrennt lebenden Eltern – wer profitiert?

Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld grundsätzlich dem Elternteil zugerechnet, bei dem das Kind lebt, da dieser den Hauptteil des Unterhaltsaufwands trägt. Im Regelfall wird die Hälfte des Kindergeldes auf den unterhaltspflichtigen Elternteil angerechnet und verringert damit die erforderliche Barunterhaltszahlung. Dies bedeutet konkret: Wenn das Kindergeld 250 Euro beträgt, werden 125 Euro bei der Berechnung des Kindesunterhalts in Abzug gebracht.

Diese Aufteilung ist wichtig, um zu verhindern, dass das Kind durch doppelte Zahlungen überversorgt wird oder ein Elternteil unverhältnismäßig belastet wird. Insbesondere bei neuer Partnerschaft oder Wechselmodell sind klare Regeln zur Zuordnung des Kindergelds essentiell.

Welche Rolle spielt das Kindergeld bei der Düsseldorfer Tabelle 2026?

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 berücksichtigt das Kindergeld explizit bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags. Die Tabelle gibt Richtwerte für den Barunterhalt vor, von denen ein halbes Kindergeld abgezogen wird, um die tatsächliche Zahlung des unterhaltspflichtigen Elternteils zu bestimmen. Zum Beispiel beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind unter sechs Jahren seit dem 1. Januar 2026 486 Euro. Nach Abzug von hälftigem Kindergeld (125 Euro) verbleiben also 361 Euro, die bar zu zahlen sind.

Diese Regelung sorgt für mehr Transparenz und Fairness und verhindert Überkompensation, besonders in Fällen, in denen das Kind bei einem Elternteil lebt, der das Kindergeld erhält.

Folgen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil kein Kindergeld erhält

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil kein Kindergeld erhält, etwa weil der andere Elternteil alleinigen Bezug hat oder das Kindergeld vom Staat eingezogen wurde, ändert sich die Berechnung. In solchen Fällen wird kein Anteil des Kindergeldes vom Barunterhalt abgezogen, wodurch sich der Zahlbetrag erhöht. Das kann insbesondere bei neuen Familienkonstellationen oder wenn der Staat wegen Unterhaltsrückständen das Kindergeld einbehält, zu spürbaren Mehrkosten führen.

Achtung: Fehlt der Abzug des Kindergelds, sollte vor der Unterhaltsfestlegung genau geprüft werden, wer tatsächlich das Kindergeld erhält. Wird dies ignoriert, kann es zu Fehlberechnungen oder sogar Rückforderungen kommen.

Dieser Aspekt ist bei Kindesunterhalt ohne Kindergeld besonders relevant, da hier die klassische Berechnung häufig nicht ohne Anpassungen übernommen werden kann.

Was passiert, wenn der Elternteil den Kindesunterhalt ganz ohne Kindergeld zahlen muss?

Muss ein Elternteil den Kindesunterhalt komplett ohne Anrechnung des Kindergeldes zahlen, erhöht sich seine finanzielle Belastung deutlich. Dabei sind vor allem die rechtlichen Grenzen für Mindestunterhalt und Selbstbehalt zu beachten, um eine Überforderung zu vermeiden.

Mindestunterhalt und Selbstbehalt: Welche Grenzen sind zu beachten?

Der Mindestunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und legt die unterste Grenze fest, die einem Kind zusteht. Seit 2026 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder unter sechs Jahren mindestens 486 Euro monatlich. Ohne Kindergeldanrechnung muss der unterhaltspflichtige Elternteil diesen Betrag vollständig selbst aufbringen. Gleichzeitig schützt der Selbstbehalt den zahlenden Elternteil vor finanzieller Überforderung, indem er einen Betrag garantiert, der für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Aktuell liegt der monatliche Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei etwa 1.160 Euro. Überschreitet die Unterhaltszahlung diese Grenze, kann der Zahlende sich auf Zahlungsunfähigkeit berufen.

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten bei Zahlungsunfähigkeit

Wenn der Elternteil den Kindesunterhalt ohne Kindergeldpflicht nicht mehr vollständig leisten kann, bleibt als rechtliche Möglichkeit die Geltendmachung der Zahlungsunfähigkeit. Hierbei kann er den Unterhalt reduzieren, soweit der Selbstbehalt nicht unterschritten wird. Das Familiengericht kann in solchen Fällen eine Herabsetzung des Unterhalts oder Ratenzahlungen anordnen. Eine häufige Ursache ist die fehlende oder verspätete Aufnahme zusätzlicher staatlicher Leistungen oder unveränderte Einkommen. Im Unterschied zu einer einfachen Unterhaltsverweigerung verlangt das Gesetz jedoch, dass die Leistungsfähigkeit regelmäßig überprüft wird.

Unterstützung durch staatliche Leistungen bei fehlendem Kindergeld

Fehlt das Kindergeld, etwa weil das Kind keinen Anspruch hat oder der Anspruch entfallen ist, gibt es verschiedene Formen staatlicher Unterstützung, die den Kindesunterhalt abmildern können. Das Jugendamt kann Unterhaltsvorschuss gewähren, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur unregelmäßig zahlt. Zudem können situativ Sozialleistungen wie Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) die finanzielle Belastung mindern. Gerade in neuen Familiensituationen, in denen auch Stiefeltern oder erweiterte Unterhaltsverpflichtungen eine Rolle spielen, ist die Beantragung dieser Hilfen oft unverzichtbar, um den Kindesunterhalt ohne Kindergeld sicherzustellen.

Wie kann man Streitigkeiten über Kindesunterhalt ohne Kindergeld vermeiden und lösen?

Streitigkeiten über Kindesunterhalt ohne Kindergeld lassen sich durch offene Kommunikation, klare Vereinbarungen und den Einsatz von Mediation meist erfolgreich vermeiden. Eine frühzeitige Einigung und gegebenenfalls eine gerichtliche Neuberechnung schaffen Rechtssicherheit und verhindern langwierige Konflikte.

Kommunikationsstrategien für getrenntlebende Eltern

Eine offene und sachliche Kommunikation ist entscheidend, um Missverständnisse bei der Unterhaltszahlung ohne Kindergeld zu minimieren. Eltern sollten regelmäßige Gespräche führen und dabei zum Beispiel konkrete Zahlungsmodalitäten sowie Anpassungen bei Veränderungen der Einkommensverhältnisse besprechen. Vermeiden sollte man emotionale Schuldzuweisungen oder unklare Forderungen, da diese das Verhältnis belasten können. Stattdessen empfiehlt es sich, die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen und eine gemeinsame Verantwortung anzuerkennen, auch wenn eine neue Familie hinzukommt. Die Nutzung digitaler Plattformen zur Dokumentation von Zahlungen kann ebenfalls Streitigkeiten vorbeugen.

Mediation und außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten

Wenn direkte Gespräche nicht ausreichen, bietet eine Mediation eine strukturierte Möglichkeit, Konflikte konstruktiv zu lösen. Neutraler Dritter ist hierbei der Mediator, der beide Parteien beim Erarbeiten eines für alle akzeptablen Unterhaltsmodells unterstützt. Gerade bei komplexen Fällen, beispielsweise wenn die Zahlung wegen fehlendem Kindergeld unklar ist, hilft die Mediation, die finanzielle Situation transparent darzustellen und individuelle Lösungen zu finden. Außergerichtliche Einigungen sparen Zeit und Kosten, und sind oft flexibler als gerichtliche Anordnungen.

Wann ist eine gerichtliche Neuberechnung sinnvoll?

Eine gerichtliche Neuberechnung des Kindesunterhalts ohne Berücksichtigung von Kindergeld ist dann empfehlenswert, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Eltern deutlich verändert haben oder Einigungen scheitern. Beispielsweise kann eine neue Familie die Unterhaltspflichten beeinflussen, sodass ein niedrigerer Selbstbehalt des zahlungspflichtigen Elternteils anerkannt wird. Das Familiengericht orientiert sich dabei an der Düsseldorfer Tabelle 2026 und berücksichtigt aktuelle Rechtsprechungen und Einkommensverhältnisse. Die gerichtliche Klärung verhindert Unsicherheiten und schützt die Rechte des Kindes auf angemessenen Unterhalt. Voraussetzung ist, dass die Anträge und Nachweise vollständig und aktuell vorliegen.

Welche Fehler sollten Eltern bei der Unterhaltszahlung ohne Anrechnung des Kindergelds vermeiden?

Eltern sollten unbedingt vermeiden, das Kindergeld fälschlich als Teil des zu zahlenden Kindesunterhalts zu sehen oder die Unterhaltsberechnung ohne genaue Prüfung der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Fehler bei Nachweisen und Fristen können zu ungültigen Ansprüchen oder Nachforderungen führen.

Typische Missverständnisse bei Unterhaltsberechnung ohne Kindergeld

Oft wird angenommen, dass das Kindergeld automatisch den Unterhaltsanspruch mindert – das ist jedoch nicht korrekt. Seit der Anpassung der Düsseldorfer Tabelle wird das Kindergeld meist separat berücksichtigt und nicht mehr direkt vom Elternteil abgezogen, der Unterhalt zahlt. Ein häufiger Fehler ist, das Kindergeld einfach als Abzug zu verbuchen, ohne die genaue Anrechnung im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere bei neuen Familienkonstellationen, in denen der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält, verändert sich die Berechnung oft. Zudem gehen viele Eltern fälschlich davon aus, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes ohne Kindergeld generell niedriger ist, obwohl sich der Bedarf an tatsächlichen Aufwendungen orientiert und zusätzlich individuelle Faktoren einfließen müssen.

Wichtiges zur Nachweisführung und Fristen für Unterhaltsänderungen

Die Unterhaltszahlung ohne Anrechnung des Kindergelds erfordert eine sorgfältige Dokumentation aller Einkünfte und Ausgaben. Änderungen beim Einkommen oder den Lebensumständen des Unterhaltspflichtigen oder des Kindes müssen durch geeignete Nachweise belegt werden, um eine Anpassung des Unterhalts zu erwirken. Dabei sind gesetzliche Fristen zu beachten: Nach § 1605 BGB kann eine Unterhaltsänderung nur geltend gemacht werden, wenn sich die Voraussetzungen seit der letzten Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung erheblich ändern. Viele Eltern versäumen es, die Fristen oder erforderlichen Belege rechtzeitig einzureichen, was zu Nachteilen bei der Unterhaltszahlung führt.

Checkliste: So behalten Sie den Überblick bei Unterhaltsfragen ohne Kindergeld

Zur Vermeidung häufiger Fehler empfiehlt sich eine strukturierte Vorgehensweise:

  • Prüfen Sie regelmäßig die aktuelle Düsseldorfer Tabelle und deren Regelungen zur Kindergeldanrechnung.
  • Dokumentieren Sie jeden Zahlbetrag und bewahren Sie Zahlungsbelege auf.
  • Reichen Sie Änderungen der finanziellen Situation des Unterhaltspflichtigen oder des Kindes zeitgerecht mit Nachweisen bei Gericht oder der Gegenseite ein.
  • Klären Sie im Vorfeld, welcher Elternteil das Kindergeld erhält und wie dies die Unterhaltsberechnung beeinflusst.
  • Nutzen Sie bei Unsicherheiten professionelle Beratung, um Fehler bei der Anwendung der aktuellen Unterhaltsgrundsätze zu vermeiden.
Tipp: Insbesondere bei neuen Familienkonstellationen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung, da die sogenannte „neue Familie“ zusätzlichen Klärungsbedarf bezüglich der Unterhaltsansprüche und Kindergeldanrechnung mit sich bringt.

Weshalb ist es wichtig, die Unterhaltssituation auch im Kontext der neuen Düsseldorfer Tabelle regelmäßig zu prüfen?

Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt maßgeblich, wie viel Kindesunterhalt ohne Kindergeld zu zahlen ist. Regelmäßige Prüfungen sind wichtig, da sich Einkommensgrenzen und Selbstbehalte jährlich ändern, was direkte Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe und die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen hat.

Auswirkungen der Neuerungen ab 2026 auf den Kindesunterhalt ohne Kindergeld

Ab 2026 steigt der Mindestunterhalt für Kinder unter sechs Jahren auf 486 Euro monatlich, ohne Berücksichtigung des Kindergeldes. Diese Anpassung bedeutet für zahlungspflichtige Eltern tendenziell höhere finanzielle Verpflichtungen. Zugleich hat der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Eltern leicht zugenommen, was die Leistungsfähigkeit erhöht und potenziell zu geringeren Zahlungen führen kann. Die Düsseldorfer Tabelle wurde zudem präzisiert, um besser den tatsächlichen Lebensverhältnissen von neuen Familienformen gerecht zu werden, was gerade bei komplexen Unterhaltssituationen relevant ist.

Tipps zur Anpassung der Unterhaltszahlungen an aktuelle rechtliche Vorgaben

Tipp: Unterhaltszahler sollten ihre Einkommenssituation und die Tabelle mindestens einmal jährlich prüfen und anpassen, um rechtliche Nachteile und Rückstände zu vermeiden. Es empfiehlt sich, dabei auch Sonderzahlungen wie Kindergeld korrekt zu berücksichtigen oder dessen Wegfall zu dokumentieren. In Fällen von neuen familiären Lebensgemeinschaften kann eine individuelle Bedarfsermittlung sinnvoll sein, um den Anspruch des Kindes realistisch abzubilden. Anwaltliche Beratung hilft, unklare Situationen zu klären und eine rechtskonforme Berechnung sicherzustellen.

Beispielrechnung: Unterhaltsanspruch mit und ohne Kindergeld im Vergleich

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.500 Euro muss ein Elternteil für ein fünfjähriges Kind ab 2026 mindestens 486 Euro Kindesunterhalt leisten. Ohne Anrechnung des Kindergeldes entsteht eine volle Mindestunterhaltspflicht. Wird das halbjährlich ausgezahlte Kindergeld von derzeit 250 Euro vollständig angerechnet, reduziert sich die Barunterhaltspflicht auf etwa 236 Euro monatlich. Fehlt das Kindergeld, bleibt der volle Betrag als Zahlungsanspruch bestehen. Damit ist ersichtlich, wie wichtig die regelmäßige Prüfung der aktuellen Düsseldorfer Tabelle und die korrekte Berücksichtigung oder das Weglassen des Kindergelds für eine faire Unterhaltsregelung sind.

Fazit

Der Kindesunterhalt ohne Kindergeld führt dazu, dass die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen in der Regel höher ausfällt, da das fehlende Kindergeld als eigener Anteil der Eltern am Unterhalt betrachtet wird. Für betroffene Eltern ist es daher entscheidend, die genaue Berechnung der Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung des Wegfalls des Kindergeldes zu prüfen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollte eine professionelle Berechnung durch einen Fachanwalt oder eine Beratungsstelle eingeholt werden.

Wer sich mit der Frage der Kindesunterhaltszahlung ohne Kindergeld konfrontiert sieht, sollte als nächsten Schritt die eigene Unterhaltspflicht anhand der aktuell gültigen Leitlinien und persönlichen Einkommenssituation prüfen lassen. Nur so lässt sich eine faire und rechtlich fundierte Grundlage schaffen, die sowohl dem Kindeswohl als auch den finanziellen Möglichkeiten der Eltern gerecht wird.

Häufige Fragen

Was bedeutet Kindesunterhalt ohne Kindergeld?

Kindesunterhalt ohne Kindergeld bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige den Betrag ohne Anrechnung des Kindergeldes zahlt. Das Kindergeld wird in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, fällt dies weg, kann sich die Unterhaltshöhe erhöhen.

Wie wirkt sich das fehlende Kindergeld auf die Höhe des Kindesunterhalts aus?

Fehlt das Kindergeld, erhöht sich der Barunterhaltspflichtige Anteil, da das Kindergeld nicht mehr auf die Unterhaltsbemessung angerechnet wird. Dadurch steigt die monatliche Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen.

Kann Unterhaltspflichtiger bei Kindesunterhalt ohne Kindergeld weniger zahlen?

Nein, bei fehlendem Kindergeld muss der Unterhaltspflichtige grundsätzlich den vollen Bedarf des Kindes decken. Ein Minderungsanspruch besteht nur bei nachweisbarer eingeschränkter Leistungsfähigkeit.

Wie wird der Kindesunterhalt ohne Kindergeld in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt?

Die Düsseldorfer Tabelle zieht das Kindergeld vom Mindestunterhalt ab. Ohne Kindergeld wird der Unterhaltsbetrag in der Tabelle nicht reduziert, sodass der Elternteil die volle berechnete Unterhaltssumme leisten muss.

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