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Erwerbsminderung & Schwerbehinderung

Wann gilt die Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme im Rentenrecht genau

Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit vorzeitigem Rentenbeginn im Rentenrecht
Altersrente für Schwerbehinderte: Voraussetzungen und Ausnahmen im Überblick

⏱ 15 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Altersrente Schwerbehinderte gilt ab 60 Jahren mit GdB mindestens 50 %.
  • Mindestens 35 Beitragsjahre sind für die Rente erforderlich.
  • Rente kann bis zu drei Jahre vor der Regelaltersgrenze genommen werden.
  • Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt werden reduziert oder vermieden.
Fakten auf einen Blick

  • § 236a SGB VI regelt Mindestalter und Bedingungen.
  • Schwerbehinderung ab 50 % GdB erforderlich.
  • Mindestalter 60 Jahre für Antrag.
  • 35 Versicherungsjahre müssen erfüllt sein.
  • Altersrente kann bis zu drei Jahre früher beginnen.
  • Ab Juli 2026 gelten Ausnahmen für Rentenwechsel bei Schwerbehinderung.

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Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme im Rentenrecht gilt und welche besonderen Voraussetzungen für eine vorzeitige oder abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen bestehen.

Wann gilt die Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme im Rentenrecht genau

Die Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme tritt im Rentenrecht immer dann in Kraft, wenn schwerbehinderte Menschen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, die ihnen einen vorzeitigen Renteneintritt mit verminderten oder sogar ohne Abschläge ermöglichen. Diese Ausnahme regelt speziell, wie sich die Altersgrenzen und Rentenansprüche gegenüber der allgemeinen Regelaltersrente unterscheiden, um den besonderen Belastungen durch die Schwerbehinderung Rechnung zu tragen. Dabei ist besonders § 236a SGB VI relevant, der das Mindestalter und weitere Bedingungen definiert.

Grundsätzlich können Versicherte mit einer Schwerbehinderung die Altersrente bis zu drei Jahre früher in Anspruch nehmen als andere Rentenbezieher, sofern sie ein Mindestmaß an Versicherungszeiten erfüllen. Die Ausnahme besteht außerdem in der möglichen Reduzierung von Rentenabschlägen, die beispielsweise bei einer Inanspruchnahme ab 62 Jahren zugunsten Schwerbehinderter gemindert werden. Wichtig ist, dass sich die Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme auch in den aktuellen Reformen und Regelungen weiterentwickelt, wodurch sich Besonderheiten bei der Beantragung und Berechnung ergeben.

Wer die Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme nutzen möchte, muss neben der offiziellen Anerkennung der Schwerbehinderung auch die notwendigen Wartezeiten erfüllen, die in der Regel 35 Beitragsjahre umfassen. Das sorgt dafür, dass die Rentenbezüge trotz eines vorgezogenen Eintrittsalters sozial abgesichert sind. Somit gilt die Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme nicht automatisch für alle Schwerbehinderten, sondern nur für diejenigen, die die gesetzlich vorgegebenen Kriterien erfüllten und sich frühzeitig informieren, um die besten finanziellen Bedingungen zu sichern.

Wann gilt die Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme im Rentenrecht genau?

Die Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme gilt, wenn Versicherte eine Schwerbehinderung von mindestens 50 % nachweisen und frühestens ab dem 60. Lebensjahr eine Rente in Anspruch nehmen, bevor die Regelaltersgrenze erreicht ist. Dabei gelten spezielle gesetzliche Regelungen im SGB VI, die Abschläge und besondere Anspruchsvoraussetzungen definieren.

Was versteht man unter der Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine frühzeitige Rentenleistung, die Versicherte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nutzen können, um bereits vor der regulären Altersgrenze in Rente zu gehen. Diese Rente unterscheidet sich von der normalen Altersrente dadurch, dass sie bereits ab dem vollendeten 60. Lebensjahr beansprucht werden kann, sofern bestimmte Wartezeiten erfüllt sind. So müssen mindestens 35 Versicherungsjahre nachgewiesen werden, welche Zeiten der Erwerbstätigkeit, Erziehung oder Pflege umfassen können. Der Vorteil besteht darin, dass schwerbehinderte Menschen aufgrund der besonderen Herausforderungen früher in den Ruhestand gehen können, auch wenn hierbei Abschläge in Kauf genommen werden müssen. Seit Juli 2026 gibt es eng begrenzte Ausnahmen, etwa für den Wechsel in eine andere Altersrente, die bei bestehender Schwerbehinderung möglich sind.

Welche gesetzlichen Vorschriften regeln die Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme?

Die Regelungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen finden sich insbesondere im § 236a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dort wird definiert, dass die Rente frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden kann und es besondere Voraussetzungen für die Versicherungszeiten gibt. Daneben kommt die Altersrente nach § 43 Abs. 6 SGB VI als eine wichtige Ausnahmevorschrift zum Tragen, die bei der Erwerbsminderungsrente für Schwerbehinderte Anwendung findet. Diese Vorschrift berücksichtigt insbesondere Versicherte, deren volle Erwerbsminderungsrente endet, und ermöglicht ihnen einen nahtlosen Übergang zur Altersrente ohne Verlust von Ansprüchen. Der rechtliche Rahmen schützt somit vor Härten und ermöglicht eine stabile finanzielle Absicherung trotz schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen.

Wer kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen überhaupt beanspruchen?

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 anerkannt bekommen haben und die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt haben. Dabei zählen neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung auch Ersatzzeiten wie Kindererziehung und Pflege. Wichtig ist, dass die Schwerbehinderung vor Erreichen der Altersgrenze rechtskräftig festgestellt wurde. Personen, die nach 1964 geboren sind, können die Rente regulär ab 65 Jahren ohne Abschläge erhalten oder ab 62 mit Abschlägen. Eine Besonderheit stellt die Möglichkeit dar, die Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, obwohl hierbei bis zu 10,8 % Abschlag auf die Rentenhöhe anfallen können. In der Praxis ist darauf zu achten, bei der Antragstellung alle medizinischen Nachweise fristgerecht einzureichen, um mögliche Verzögerungen zu vermeiden.

Wie unterscheiden sich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die reguläre Altersrente?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht einen früheren Renteneintritt als die Regelaltersrente, oft bereits ab 60 Jahren, bei teilweise reduzierten Abschlägen. Im Gegensatz dazu gilt für die reguläre Altersrente meistens die Altersgrenze von 65 oder 67 Jahren, je nach Geburtsjahrgang.

Unterschiedliche Altersgrenzen und Voraussetzungen im Vergleich

Die reguläre Altersrente wird in Deutschland grundsätzlich ab dem 65. oder 67. Lebensjahr gezahlt, abhängig vom Geburtsjahr. Für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es mit der Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme (§ 236a SGB VI) eine Ausnahme, die einen vorzeitigen Rentenbeginn ohne oder mit begrenzten Abschlägen ermöglicht. Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis ab einem Grad von mindestens 50 können diese Altersrente frühestens ab 60 Jahren beanspruchen, während die Regelaltersgrenze oft erst ab 67 Jahren gilt. Voraussetzung ist, dass sie eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllen, die meist 35 Beitragsjahre umfasst, darunter eine bestimmte Anzahl von Jahren mit Schwerbehinderung oder besonders langen Beitragszeiten.

Welche Abschläge sind bei der Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme möglich oder ausgeschlossen?

Bei der Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor Erreichen der regulären Altersgrenze können Abschläge anfallen, maximal bis zu 10,8 Prozent. Diese Abschläge entstehen, wenn die Rente vorzeitig – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze – bezogen wird, dienen aber als Ausgleich für die längere Rentenzahlung. Im Gegensatz zur regulären Altersrente, bei der Abschläge ab einem Vorziehen der Rente vor 65 beziehungsweise 67 Jahren üblicherweise zwischen 0,3 Prozent und 0,5 Prozent je Monat liegen, sind bei der Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme manche Abschläge entfallen, oder die Abschläge sind niedriger, wenn bestimmte Voraussetzungen wie die Erfüllung der Wartezeit vorliegen. Abschläge entfallen vollständig, wenn die Rente genau bei Erreichen der Sonderaltersgrenze bezogen wird.

Beispiele zur Berechnung der Rentenhöhe bei schwerbehinderter Rente im Vergleich zur Regelaltersrente

Zur Illustration: Ein Versicherter mit Schwerbehinderung, der mit 60 Jahren in Altersrente mit Schwerbehinderung eintritt, erhält rechnen wir beispielhaft eine Rentenhöhe von 1.200 Euro brutto. Wird die reguläre Altersrente erst mit 67 bezogen, liegt die vergleichbare Rente bei etwa 1.350 Euro, da keine Abschläge berücksichtigt werden müssen. Wird die Schwerbehindertenrente vorzeitig beantragt, beträgt der Abschlag, bei maximal 10,8 Prozent, etwa 130 Euro monatlich. Trotz des niedrigeren Rentenbetrags bundesweit bietet die vorzeitige Altersrente den Vorteil, früher in den Ruhestand gehen zu können, was für viele Betroffene eine spürbare Erleichterung darstellt.

Achtung: Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen möchte, sollte immer im Auge behalten, welche Auswirkungen ein Abschlag auf die spätere Rentenhöhe hat, vor allem bei längerem Bezug. In einigen Fällen kann es finanziell vorteilhaft sein, erst die Regelaltersrente zu beantragen, besonders wenn eine hohe Rentenanpassung oder Zusatzrenten erwartet werden.

Welche Ausnahmen und Sonderregelungen gelten speziell für schwerbehinderte Menschen im Rentenrecht?

Im Rentenrecht gelten für schwerbehinderte Menschen besondere Ausnahmen wie die vorzeitige Altersrente nach § 236a SGB VI, ein umfassender Vertrauensschutz bei Rentenänderungen sowie spezielle Regelungen, die ab 2026 eingeführt wurden und deren Ausnahmecharakter den besonderen Schutzbedarf unterstreichen.

Die Ausnahmeregelung § 236a SGB VI und ihre praktische Bedeutung

Die zentrale Ausnahmeregelung für schwerbehinderte Menschen ist § 236a SGB VI, die Altersrente für schwerbehinderte Versicherte. Sie erlaubt den vorzeitigen Renteneintritt ohne oder mit reduzierten Abschlägen bereits ab 60 Jahren, sofern ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 verschiebt sich diese Regelaltersgrenze auf 65 Jahre. Wichtig ist, dass die vorzeitige Inanspruchnahme nur möglich ist, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind, darunter Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten der Schwerbehinderung oder Pflichtbeiträge. In der Praxis bedeutet dies oft, dass Personen, die frühzeitig aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen, durch diese Regelung eine finanzielle Absicherung früher bekommen können, ohne massive Rentenabschläge hinzunehmen.

Vertrauensschutz bei Rentenänderungen für Schwerbehinderte

Ein elementarer Bestandteil im Bereich der Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme ist der Vertrauensschutz bei Rentenreformen oder Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen. Wer aufgrund bestehender Rechtslagen bereits eine fest zugesagte Altersrente bezieht oder eine verbindliche Bewilligung erhalten hat, genießt umfangreichen Schutz vor nachträglichen Verschlechterungen. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die kurz vor dem Übergang in die Rente stehen oder Rentenantragsteller mit schwerbehinderungsbedingten Voraussetzungen. Konkret bedeutet dies, dass Änderungen der Altersgrenzen oder Berechnungsmodalitäten sie nicht zurückwerfen dürfen. Ein typisches Fehlerbeispiel ist, dass Ratsuchende auf spätere Gesetzesreformen hoffen und dadurch ihren aktuellen Rentenantrag verzögern – dies kann jedoch negative Folgen haben, weshalb die frühzeitige Antragstellung wichtig ist.

Die 2026 eingeführten Änderungen und deren Ausnahmecharakter

Seit Juli 2026 gelten für schwerbehinderte Rentner neue Sonderregelungen, die bislang in dieser Form einzigartig sind. So wurde beispielsweise die Hinzuverdienstgrenze für Rentner mit Schwerbehinderung aufgehoben, sodass unbegrenztes Einkommen ohne Kürzungen der Altersrente möglich ist – mit Ausnahme weniger eng definierter Fälle. Diese Neuerung ergänzt die bereits geltenden Ausnahmen im Rentenrecht und stärkt die finanzielle Unabhängigkeit schwerbehinderter Menschen. Gleichzeitig bleibt die Wechselmöglichkeit zwischen verschiedenen Formen der Altersrente eng begrenzt, um Missbrauch zu vermeiden. Dies wird als eng ausgelegter Ausnahmefall verstanden, da in der Regel ein Rentenwechsel nicht mehr zulässig ist, sobald die Altersrente erst einmal bezogen wird.

Tipp: Wer vor 1964 geboren ist und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstrebt, sollte die Antragsfristen sowie die notwendigen Nachweise des GdB frühzeitig prüfen, um die Vorteile der gesetzlichen Ausnahmeregelungen voll auszuschöpfen.

Wie wirkt sich der Erwerb einer Schwerbehinderung auf die Rentenansprüche und Altersgrenzen aus?

Der Erwerb einer Schwerbehinderung ermöglicht es, schon vor Erreichen der regulären Altersgrenze eine Altersrente mit geringeren Abschlägen oder sogar abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich führt der Schwerbehindertenausweis zu speziellen Hinzuverdienstgrenzen und Freibeträgen, die finanzielle Nachteile reduzieren.

Wann wird ein Schwerbehindertenausweis zum Vorteil bei der Altersrente anerkannt?

Ein Schwerbehindertenausweis wird dann zum Vorteil bei der Altersrente anerkannt, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Dies ist die gesetzliche Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI. Versicherte können frühestens mit 60 Jahren diese Altersrente beanspruchen, unabhängig von der regulären Altersgrenze, die meist bei 65 oder 67 Jahren liegt. Von Vorteil ist, dass diese Rente oft ohne oder mit nur geringfügigen Abschlägen ausgezahlt wird, was für viele Arbeitnehmer mit langer Versicherungsdauer und dokumentierter Schwerbehinderung eine erhebliche finanzielle Entlastung bedeutet. Wichtig ist, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenantrags bereits anerkannt ist, andernfalls droht eine Verzögerung oder Ablehnung.

Welche Rolle spielen Hinzuverdienstgrenzen und Freibeträge für schwerbehinderte Rentner?

Seit 2023 haben schwerbehinderte Rentner die Möglichkeit, unbegrenzt dazu zu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Diese Neuerung gilt jedoch mit der Ausnahme bestimmter Sonderregelungen, sodass für einige Rentner weiterhin Hinzuverdienstgrenzen nach § 240 SGB VI bestehen können. Freibeträge gestatten es, einen bestimmten Betrag an Nebeneinkünften steuerfrei und ohne Rentenkürzung anzurechnen. Beispielsweise liegt die jährliche Freigrenze für Hinzuverdienst 2026 im Rahmen der Altersrente für Schwerbehinderte bei mehreren Tausend Euro – je nach Einzelfall und Rentenart. Diese Anpassung ist insbesondere für Rentner mit Teilzeitjobs oder selbstständiger Tätigkeit wichtig, die zusätzliches Einkommen erzielen möchten, ohne ihre Rentenbezüge zu verlieren. Die glasklare Kenntnis der aktuellen Regelungen im Rentenrecht ist daher entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Fehler, die bei der Beantragung der Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme häufig gemacht werden

Viele Antragssteller unterschätzen die Bedeutung der korrekten und vollständigen Dokumentation der Schwerbehinderung. Häufig werden Anträge ohne den nötigen Schwerbehindertenausweis eingereicht oder Fristen zur Antragsstellung nicht eingehalten, was zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen kann. Ein weiterer häufiger Fehler besteht darin, die Hinzuverdienstmöglichkeiten falsch einzuschätzen und dadurch versehentlich Rentenkürzungen zu provozieren. Auch die Verwechslung der unterschiedlichen Altersrentenarten, etwa der regulären Altersrente, der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, führt häufig zu falschen Vorstellungen bezüglich Abschlägen und Altersgrenzen. Tipp: Eine genaue Prüfung der individuellen Versicherungsbiografie zusammen mit einem Rentenberater oder der Deutschen Rentenversicherung hilft, diese Fehler zu vermeiden und die passende Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme rechtzeitig und korrekt zu beantragen.

Welche Schritte sind notwendig, um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen und welche Fristen sind zu beachten?

Der Antrag auf Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme muss rechtzeitig bei der Rentenversicherung gestellt werden, idealerweise drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Wichtige Nachweise wie der Schwerbehindertenausweis und Nachweise über Versicherungszeiten sind zwingend beizufügen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Übersicht der erforderlichen Nachweise und Dokumente

Für die Beantragung der Altersrente nach § 43 Abs. 6 SGB VI ist zunächst ein vollständig ausgefüllter Rentenantrag notwendig, der bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht wird. Wesentliche Unterlagen umfassen den gültigen Schwerbehindertenausweis mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50, Nachweise über die bisher geleisteten Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls Nachweise über vorzeitige Versicherungszeiten wie Kindererziehungszeiten. Darüber hinaus sollte ein aktueller Lebenslauf oder Beschäftigungsnachweise beigefügt werden, damit die Rentenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen klar prüfen kann.

Achtung: Fehlende oder unvollständige Dokumente führen häufig zu Nachfragen und damit zu Verzögerungen bei der Bearbeitung. Wer bereits eine vorläufige Renteninformation besitzt, sollte diese bei der Antragstellung beilegen.

Checkliste für den Antrag auf Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme

Eine praktische Checkliste erleichtert die Vorbereitung des Antrags und schützt vor typischen Fehlern. Sie sollte enthalten: den ausgefüllten Rentenantrag, den Schwerbehindertenausweis, Nachweise der Versicherungszeiten (z.B. Sozialversicherungsauszüge oder Arbeitsbescheinigungen), Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie gegebenenfalls ärztliche Atteste, die den Grad der Behinderung belegen oder dokumentieren. Zusätzlich ist es ratsam, einen Nachweis über bisherige Rentenbeiträge beizufügen, um die Rentenberechnung zu beschleunigen.

Der Antrag sollte mindestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der Rentenversicherung eingehen, um eine rechtzeitige Entscheidung zum Rentenstart zu gewährleisten. Wer Fristen versäumt, riskiert, dass die Rente verzögert ausgezahlt wird.

Tipps für die Kommunikation mit der Rentenversicherung und was im Ablehnungsfall zu tun ist

Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, frühzeitig und transparent mit der Rentenversicherung in Kontakt zu treten. Telefonische Nachfrage oder persönliche Beratungstermine helfen dabei, individuelle Fragen zu klären. Nach Eingang des Antrags erhalten Antragsteller einen Eingangsbestätigungsbescheid – auf dessen Vollständigkeit und Korrektheit sollte genau geachtet werden.

Im Ablehnungsfall ist wichtig zu prüfen, ob die Rentenversicherung die Ablehnung mit einem Widerspruchsbescheid begründet hat. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Häufig führt eine ergänzende Beibringung von fehlenden Nachweisen oder eine ärztliche Stellungnahme zur Abwägung einer erneuten Prüfung. Wird der Widerspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, sich an Sozialgerichte zu wenden. Betroffene sollten unbedingt Fristen im Blick behalten und bei Unsicherheiten professionelle Hilfe, beispielsweise durch Rentenberater, in Anspruch nehmen.

Tipp: Wer Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags und bei der Kommunikation mit der Rentenversicherung sucht, kann sich an lokale Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder an spezialisierte Sozialverbände wenden. Dort wird vertraulich und kompetent geholfen.

Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet eine wichtige Erleichterung im deutschen Rentenrecht, indem sie einen früheren Renteneintritt ermöglicht. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung offiziell anerkannt ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie Wartezeiten erfüllt sind. Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig eine persönliche Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, um die individuellen Ansprüche exakt zu klären und den bestmöglichen Rentenbeginn zu planen.

Für Betroffene empfiehlt es sich, frühzeitig alle relevanten Nachweise und Unterlagen bereitzustellen und den Antrag rechtzeitig zu stellen. So lässt sich nicht nur eine finanzielle Planungssicherheit schaffen, sondern auch unnötiger Stress bei der Rentenantragsstellung vermeiden.

Häufige Fragen

Wann gilt die Altersrente Schwerbehinderte Ausnahme im Rentenrecht?

Die Ausnahme gilt für Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und bereits ab 60 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen können. Außerdem besteht die Möglichkeit, in Ausnahmefällen zwischen verschiedenen Altersrenten zu wechseln, wenn eine bereits bewilligte Altersrente vorliegt.

Welche Altersgrenze gilt für die Altersrente Schwerbehinderte ohne Abschläge?

Schwerbehinderte, die 1964 oder später geboren sind, können ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge in Rente gehen. Vorzeitig ab 62 Jahren geht es mit Abschlägen bis zu 10,8 Prozent.

Was besagt die Ausnahme zur Altersrente Schwerbehinderte beim Zuverdienst?

Seit 2023 dürfen Schwerbehinderte Rentner unbegrenzt dazuverdienen. Im Jahr 2026 greifen jedoch neue Ausnahmen, die insbesondere bei bestimmten Rentenarten oder Einkommensarten Einkommensgrenzen setzen.

Welche Ausnahme regelt der § 43 Absatz 6 SGB VI für Schwerbehinderte im Rentenrecht?

§ 43 Absatz 6 SGB VI ermöglicht eine spezielle Ausnahme bei Erwerbsminderungsrenten für Schwerbehinderte, bei denen besondere Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Rentenzahlung gelten, auch wenn bestimmte Kriterien überschritten werden.

Verfasst von

Miriam Kolbe beschäftigt sich in der Redaktion mit Verbraucher- und Vertragsfragen. Sie schreibt über typische Streitpunkte im Alltag – von Kaufverträgen bis zu Kündigungsfristen.

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