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Lohn, Arbeitszeit & Urlaub

Urlaubsentgelt bei Arbeitszeitreduktion richtig berechnen und verstehen

Arbeitgeber berechnen Urlaubsentgelt bei Arbeitszeitreduzierung korrekt und transparent
Urlaubsentgelt bei Arbeitszeitreduzierung korrekt berechnen und verstehen

⏱ 13 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Urlaubsentgelt wird auf Basis der geleisteten Arbeitszeit berechnet.
  • Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung beachten.
  • Urlaubsentgelt vor/nach Reduktion nach altem/neuem Modell berechnen.
  • § 11 BUrlG regelt Ausgleich des Verdienstausfalls während Urlaub.
Fakten auf einen Blick

  • § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Durchschnittlicher Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen als Basis
  • Arbeitszeitmodell Beispiel: 40 Stunden auf 30 Stunden wöchentlich
  • Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen 9 AZR 486/17

✓ Redaktionell geprüft und freigegeben.

Wie sich eine Arbeitszeitreduzierung auf das Urlaubsentgelt auswirkt und wie Sie es rechtssicher ermitteln können.

Urlaubsentgelt Reduktion: So berechnen Sie das Urlaubsentgelt bei Arbeitszeitreduzierung richtig

Das Thema Urlaubsentgelt Reduktion gewinnt an Bedeutung, wenn sich die Arbeitszeit eines Beschäftigten ändert – etwa bei einer Verringerung von Vollzeit auf Teilzeit. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie das Urlaubsentgelt für die Urlaubszeit zu berechnen ist, damit weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer benachteiligt werden. Dabei ist entscheidend, dass das Urlaubsentgelt in der Regel nicht einfach prozentual an die reduzierte Arbeitszeit angepasst wird, sondern verschiedene rechtliche und betriebliche Aspekte berücksichtigt werden müssen.

Mehr dazu in unserem großen Ratgeber zu Urlaub & Urlaubsentgelt.

Die korrekte Berechnung des Urlaubsentgelts bei Arbeitszeitreduktion sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit im Umgang mit Urlaubswünschen und der jeweiligen Vergütung. Eine unzureichende Anpassung kann zu falschen Zahlungen oder sogar rechtlichen Streitigkeiten führen, insbesondere wenn alter Urlaub aus Zeiten höherer Arbeitszeit mit neuer reduzierter Vergütung verrechnet wird. Viele Arbeitgeber sind unsicher, wie sie in der Praxis vorgehen sollen, ohne die Vorgaben aus dem Bundesarbeitsgericht oder anderen einschlägigen Urteilen zu verletzen.

Deshalb ist es wichtig zu verstehen, wie sich die Urlaubsansprüche und das Urlaubsentgelt im Kontext der Arbeitszeitreduzierung verändern und wie Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Berechnung korrekt und fair durchführen können. Nur so lässt sich vermeiden, dass Urlaubstage ungerecht bewertet oder Entgeltansprüche falsch ermittelt werden. Die nachfolgenden Ausführungen erklären die wesentlichen Grundlagen und Berechnungsmethoden praxisnah und nachvollziehbar.

Wie berechnet man das Urlaubsentgelt bei einer Arbeitszeitreduzierung korrekt?

Das Urlaubsentgelt wird bei einer Arbeitszeitreduzierung grundsätzlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit berechnet. Dabei ist entscheidend, ob der Urlaub vor oder nach der Reduktion genommen wird, da sich die Berechnungsmethode auf das jeweils geltende Arbeitszeitmodell und die Vergütung bezieht.

Gesetzliche Grundlage und Definition Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt ist gemäß § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein Ausgleich für den Verdienstausfall während des Urlaubs. Es entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt, ohne Sonderzahlungen. Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer trotz Arbeitszeitreduzierung ihre volle Vergütung für die Urlaubstage erhalten, an denen sie nicht arbeiten.

Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung

Während das Urlaubsentgelt den Verdienstausfall bei tatsächlichem Urlaubsantritt abdeckt, ist die Urlaubsabgeltung eine finanzielle Auszahlung für nicht genommenen Urlaub, etwa bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Arbeitszeitreduktion ist es wichtig, diese beiden Begriffe zu unterscheiden, da die Urlaubsabgeltung oft auf den ursprünglich vereinbarten Arbeitszeiten basiert.

Berechnungsmethoden vor und nach der Arbeitszeitreduzierung

Für Urlaubstage, die vor der Arbeitszeitreduzierung erworben wurden, wird das Urlaubsentgelt nach dem zuvor geltenden Arbeitszeitmodell berechnet. Bei Urlaub aus der Zeit nach der Reduktion gilt das Urlaubsentgelt für die neue Arbeitszeit. Beispiel: Arbeitet ein Mitarbeiter zuvor 40 Stunden und wechselt danach auf 30 Stunden wöchentlich, wird Alturlaub mit der 40-Stunden-Vergütung vergütet und Neubuchungen mit der 30-Stunden-Vergütung.

Diese Berechnungsmethode vermeidet Kürzungen des Urlaubsentgelts bei bereits erworbenen Ansprüchen und entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 9 AZR 486/17). Tipp: Bei gleitender Arbeitszeit (Urlaubsentgelt Gleitzeit) sollte der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn herangezogen werden, um Schwankungen angemessen abzubilden.

Was ändert sich beim Urlaubsentgelt, wenn ich von Vollzeit auf Teilzeit wechsle?

Beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit bleibt der Anspruch auf Resturlaub aus der Vollzeitphase grundsätzlich erhalten, jedoch wirkt sich die reduzierte Arbeitszeit auf die Berechnung des Urlaubsentgelts aus. Das Urlaubsentgelt wird künftig auf Basis der neuen Teilzeittage und des entsprechend angepassten Gehalts berechnet.

Behandlung von Resturlaub aus der Vollzeitphase

Resturlaub, der vor der Arbeitszeitreduzierung als Vollzeitkraft angesammelt wurde, bleibt bestehen und verfällt nicht automatisch durch den Wechsel in Teilzeit. Für diesen Urlaub gilt, dass das Urlaubsentgelt auf Grundlage des früheren Vollzeitlohns zu berechnen ist, sodass Arbeitnehmer hier keine finanzielle Benachteiligung erfahren. Wichtig ist, dass bei der Auszahlung oder Freistellung für diesen Urlaub nicht das niedrigere Teilzeitentgelt zugrunde gelegt wird, sondern der Wert aus der Vollzeitbeschäftigung.

Einfluss der veränderten Arbeitszeit auf die Urlaubsvergütung

Mit der Arbeitszeitreduzierung ändert sich die Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt von nun an grundsätzlich. Der Urlaubslohn bemisst sich an den tatsächlich gearbeiteten Teilzeittagen und dem aktuell erzielten Entgelt. Arbeitnehmer erhalten somit während ihres Urlaubs den Betrag, der ihrem reduzierten regulären Arbeitsentgelt entspricht. Auch die Urlaubsansprüche passen sich anteilig an die neue Arbeitszeit an, sodass der Urlaubsanspruch künftig meist geringer ist, während das Urlaubsentgelt pro Tag oder Stunde dem neuen Gehalt entspricht.

Praxisbeispiele: Urlaubsentgelt vor und nach der Reduktion

Ein Beispiel verdeutlicht die Praxis: Eine Mitarbeiterin wechselte von einer 40-Stunden-Vollzeitstelle auf eine 20-Stunden-Teilzeitstelle mit 3 Arbeitstagen pro Woche. Für ihren vor dem Wechsel genommenen Urlaub wurden noch 5 Resturlaubstage aus den Vollzeitenzeiten mit dem vollen Gehalt von 3.000 Euro brutto pro Monat vergütet. Nach dem Wechsel entspricht ihr Urlaubsentgelt nun dem Teilzeitgehalt mit rund 1.500 Euro brutto, berechnet auf die 3 Arbeitstage. Das zeigt, wie wichtig die Unterscheidung der Urlaubsentgelte vor und nach der Reduktion ist.

Tipp: Bei Arbeitszeitreduzierung Urlaubsentgelt korrekt zu berechnen, ist essenziell, um unangenehme Rückforderungen oder Streitigkeiten zu vermeiden. Arbeitgeber sollten die Lohnabrechnung für vor und nach der Reduktion genommenen Urlaub klar trennen und dokumentieren.

Welche Fehler werden häufig bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach Arbeitszeitreduktion gemacht?

Häufige Fehler bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach einer Arbeitszeitreduzierung betreffen die Verwechslung mit dem Bruttoentgelt, die unsachgemäße Wahl der Berechnungsgrundlage sowie fehlerhafte Dokumentation, wodurch das Urlaubsentgelt ungenau oder zu niedrig ausgewiesen wird.

Verwechselung von Bruttoentgelt und Urlaubsentgelt

Ein weit verbreiteter Fehler ist, das Urlaubsentgelt mit dem Bruttoentgelt gleichzusetzen. Während das Bruttoentgelt das regelmäßige Gehalt inklusive aller Zuschläge und Sonderzahlungen beschreibt, ist das Urlaubsentgelt speziell das Entgelt, das für tatsächlich genommenen Urlaub gezahlt wird. Insbesondere bei Teilzeit oder reduzierter Arbeitszeit kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber anstelle der korrekten Urlaubsentgeltberechnung einfach das Bruttogehalt anteilig kürzen. Dies führt zu einer fehlerhaften Vergütung, da das Urlaubsentgelt auf einer Durchschnittsberechnung der letzten 13 Wochen oder Monate basieren muss, die nicht unbedingt dem Bruttogehalt entspricht.

Falsche Basis für die Berechnung – aktuelle oder vorherige Arbeitszeit?

Ein weiterer, oft anzutreffender Fehler ist die Verwendung der aktuellen reduzierten Arbeitszeit als Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt, obwohl der Urlaub aus Zeiten mit voller Arbeitszeit stammt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 486/17) muss für Urlaubstage, die vor der Arbeitszeitreduzierung entstanden sind, die alte Arbeitszeit- und Vergütungsregelung gelten. Wird stattdessen die aktuelle reduzierte Arbeitszeit zugrunde gelegt, führt dies zu einer zu niedrigen Urlaubsvergütung. Dies ist besonders relevant bei Arbeitnehmern, die von Vollzeit auf Teilzeit wechseln und ihren älteren Resturlaub einlösen.

Auswirkungen unzureichender Dokumentation und Abrechnungsfehler

Unzureichende Dokumentation der Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche erschwert eine korrekte Berechnung. Wenn Stunden, Gleitzeitregelungen oder Sonderzahlungen nicht korrekt erfasst oder ausgewiesen werden, kann das Urlaubsentgelt fehlerhaft ermittelt werden. Gerade bei gleitzeitabhängigen Arbeitszeitmodellen ist es wichtig, die tatsächlichen, durchschnittlichen Stunden für den Urlaubszeitraum zu bestimmen. Abrechnungsfehler entstehen auch, wenn Urlaubsentgelt und reguläres Gehalt in der Lohnabrechnung nicht sauber getrennt oder nicht transparent ausgewiesen werden. Das führt nicht nur zu Unklarheiten für den Arbeitnehmer, sondern kann auch steuerliche Komplikationen nach sich ziehen.

Tipp: Arbeitgeber sollten bei einer Arbeitszeitreduzierung unbedingt prüfen, für welchen Zeitraum der Urlaub anfällt und die Berechnung des Urlaubsentgelts sorgfältig anpassen. Die Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeit und der Urlaubsansprüche ist essenziell, um die korrekte Auszahlung sicherzustellen.

Wie wirkt sich die Arbeitszeitreduktion auf den Urlaubsanspruch und die Urlaubsphase aus?

Die Reduktion der Arbeitszeit beeinflusst den Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht negativ, dieser bleibt in der Regel erhalten. Allerdings muss der Urlaub hinsichtlich der veränderten Arbeitstage angepasst werden, sodass beispielsweise Urlaubstage anteilig umgerechnet werden. So wird sichergestellt, dass der Urlaubsanspruch fair und korrekt gewährt wird.

Bleibt der Urlaubsanspruch trotz Arbeitszeitreduktion gleich?

Der gesetzliche Mindesturlaub ist unabhängig von einer Arbeitszeitreduzierung festgelegt und bleibt daher unverändert erhalten. Wenn also ein Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit wechselt, wird der Urlaubsanspruch nicht automatisch gekürzt. Er behält alle Urlaubstage, die im Vollzeitmodell zustanden. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass eine Kürzung allein wegen der Arbeitszeitreduktion nicht zulässig ist. Wichtig ist die Umrechnung des Urlaubs in die tatsächlich geleisteten Arbeitstage. So hat ein Arbeitnehmer, der statt fünf nur noch drei Tage pro Woche arbeitet, entsprechend weniger Urlaubstage am Stück, aber der Urlaubsanspruch in Stunden bleibt praktisch gleich.

Kann der Urlaub an veränderte Arbeitstage angepasst werden?

Ja, der Urlaub lässt sich den neuen, reduzierten Arbeitstagen anpassen. Das bedeutet, dass etwa bei einer Reduktion auf drei Arbeitstage pro Woche der Urlaub nicht mehr in vollen Kalendertagen, sondern entsprechend der Arbeitstage gewährt wird. Ein voller Urlaubstag bezieht sich unter Teilzeit also auf den jeweiligen Arbeitstag und nicht mehr auf einen „vollen“ Tag der früheren Vollzeit. Beispiel: Wer früher 20 Urlaubstage bei fünf Arbeitstagen hatte, bekommt 12 Urlaubstage bei einer 3-Tage-Woche (anteilig umgerechnet). Wichtig dabei ist, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgelts die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zugrunde gelegt wird, um eine korrekte Auszahlung sicherzustellen.

Praxis-Tipp: Umgang mit anteiligem Urlaub bei wechselnder Arbeitszeit

Tipp: Gerade bei gleitender Arbeitszeit oder wechselnden Arbeitstagen ist es ratsam, den Urlaubsanspruch in Stunden statt Tagen zu erfassen. So bleibt die Berechnung unabhängig von variierenden Tagesarbeitszeiten präzise und der Urlaubsanspruch wird fair berücksichtigt. Unternehmen sollten klare Regelungen treffen, wann der Urlaubsanspruch angepasst wird, beispielsweise bei dauerhaft reduzierte Wochenstunden. Zudem ist es sinnvoll, die Urlaubsplanung regelmäßig an die aktuelle Arbeitszeit anzupassen, um Missverständnisse zu vermeiden. Gerade bei einer Arbeitszeitreduzierung ist die Dokumentation der Urlaubstage und die transparente Kommunikation mit dem Arbeitgeber entscheidend für eine korrekte Urlaubsentgelt Reduktion.

Welche aktuellen Urteile und gesetzlichen Änderungen beeinflussen die Berechnung des Urlaubsentgelts bei Arbeitszeitreduzierung?

Die Berechnung des Urlaubsentgelts bei Arbeitszeitreduzierung wird maßgeblich durch das Bundesarbeitsgericht-Urteil 9 AZR 486/17, Anpassungen im öffentlichen Dienst sowie die Auswirkungen der SachbezugswerteVO auf Bezugsumwandlungen bestimmt. Diese Rechtsprechung und Regelungen sorgen für präzise Abgrenzungen bei der Entgeltermittlung.

Bundesarbeitsgericht-Urteil 9 AZR 486/17 und dessen Bedeutung

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil 9 AZR 486/17, dass das Urlaubsentgelt bei Teilzeitbeschäftigten nach der tatsächlich vereinbarten Arbeitszeit zu errechnen ist, nicht anhand der zuvor geltenden Vollzeitvergütung. Ziel ist eine sachgerechte Berücksichtigung der reduzierten Arbeitszeit im Urlaubsentgelt. Beispielsweise darf ein Arbeitnehmer, der von Vollzeit auf 50% Teilzeit wechselt, für die Urlaubsberechnung nicht mehr das volle Bruttoentgelt zugrunde legen. Dies sichert die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften hinsichtlich der Urlaubsvergütung, verhindert aber Überschreitungen in der Urlaubsentgeltberechnung.

Neuere Entwicklungen im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst führt die Rechtsprechung dazu, dass bei einer Verringerung der Arbeitszeit der bereits erworbene Resturlaub mit dem bisherigen Urlaubsentgelt unverändert erhalten bleibt. Wird hingegen neuer Urlaub beansprucht, ist dieser mit dem veränderten, reduzierten Gehalt zu vergüten. Das sorgt für klare Abgrenzungen und Praxis-Sicherheit. Wichtig ist hier die Beachtung von Übergangsregelungen, insbesondere bei gleitzeitbedingten Arbeitszeitmodellen, um korrekte Abrechnung von Urlaubsentgelt trotz gleitzeitbedingter Variabilität der Arbeitsstunden zu gewährleisten.

Auswirkungen von SachbezugswerteVO auf Gehalts- und Urlaubsentgeltberechnung bei Bezugsumwandlung

Die neue SachbezugswerteVO erlaubt eine Lohnreduzierung durch Überlassung von Sachbezügen wie Firmen-E-Bikes, was die Berechnung des Urlaubsentgelts beeinflusst. Bei einer solchen Bezugsumwandlung sinkt das maßgebliche Bruttoentgelt und damit auch das zu berechnende Urlaubsentgelt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten hier explizit Vereinbarungen treffen, da das Urlaubsentgelt den kumulierten geldwerten Vorteil durch Sachbezüge beachten muss. So verhindert man unerwünschte Differenzen zwischen tatsächlichem Gehalt und Urlaubsvergütung.

Tipp: Um Fehler in der Praxis zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei Änderungen der Arbeitszeit oder Bezugsumwandlungen die Gehalts- und Urlaubsabrechnungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Betriebsrat oder Fachanwalt für Arbeitsrecht Rücksprache zu halten.

Fehlerfreie Urlaubsentgelt-Berechnung: Checkliste für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Eine präzise Berechnung des Urlaubsentgelts bei Arbeitszeitreduzierung erfordert sorgfältige Prüfung aller vertraglichen Änderungen und exakter Dokumentation der Arbeitszeiten. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten systematisch vorgehen, um Fehlbeträge oder unrechtmäßige Kürzungen zu vermeiden.

Wichtige Schritte vor der Berechnung

Bevor die Berechnung des Urlaubsentgelts bei Reduktion der Arbeitszeit erfolgt, ist es essenziell, die aktuell geltenden Arbeitszeitregelungen genau zu erfassen. Hierbei sind insbesondere Beginn und Umfang der Arbeitszeitreduzierung zu berücksichtigen, um den maßgeblichen Zeitraum der Entgeltberechnung korrekt zu bestimmen. Fehler entstehen oft, wenn Resturlaube aus der Vollzeitphase mit dem verminderten Teilzeitentgelt verrechnet werden, statt das ursprüngliche Entgelt heranzuziehen. Ebenso müssen vorhandene Gleitzeitkonten geprüft werden, da unbezahlte Zeiten den Urlaubsanspruch und das Urlaubsentgelt beeinflussen können.

Prüfung der Vertragsänderungen und Arbeitszeitnachweise

Die Grundlage für eine fehlerfreie Berechnung ist die genaue Kontrolle aller Vertragsunterlagen, inklusive Nachträgen und Zusatzvereinbarungen bezüglich der Arbeitszeitreduzierung. Arbeitszeitnachweise, wie Stundenzettel oder elektronische Zeiterfassung, müssen lückenlos dokumentiert sein, um Abweichungen vom Soll-Arbeitszeitmodell nachvollziehen zu können. Tipp: Arbeitgeber sollten hier ausdrücklich bestätigen, dass alle Nachweise stimmen, um bei späteren Streitigkeiten belastbare Belege zu haben. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, Unstimmigkeiten zeitnah zu melden, um spätere finanzielle Einbußen zu verhindern.

Dokumentation und Kommunikation der Ergebnisse

Nach der Berechnung sollte das Ergebnis detailliert dokumentiert und transparent an den Beschäftigten kommuniziert werden. Dies umfasst sowohl die Berechnungsmethode als auch die zugrunde liegenden Werte, etwa das Bruttoentgelt vor und nach der Reduktion, sowie die Berücksichtigung von etwaigen Zuschlägen oder Gleitzeitanteilen. Ein Fehler in der Mitteilung kann das Vertrauen beeinträchtigen und potenziell zu Rechtsstreitigkeiten führen. Daher empfiehlt es sich, alle Berechnungsschritte schriftlich festzuhalten und gegebenenfalls eine Erläuterung beizufügen, welche gesetzliche oder tarifliche Grundlagen berücksichtigt wurden.

Fazit

Die korrekte Berechnung des Urlaubsentgelts bei Arbeitszeitreduktion ist entscheidend, um sowohl Rechte der Mitarbeitenden als auch betriebliche Regelungen fair umzusetzen. Dabei muss die individuelle durchschnittliche Vergütung unter Berücksichtigung der geänderten Arbeitszeit ermittelt werden, um eine angemessene Urlaubsvergütung sicherzustellen.

Unternehmen sollten daher ihre Abrechnungsprozesse sorgfältig an die jeweiligen Arbeitszeitmodelle anpassen und im Zweifelsfall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Für Beschäftigte empfiehlt es sich, bei Veränderungen der Arbeitszeit frühzeitig nach der Anpassung des Urlaubsentgelts zu fragen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Häufige Fragen

Wie wird das Urlaubsentgelt bei Arbeitszeitreduktion berechnet?

Das Urlaubsentgelt wird basierend auf der vor der Reduktion geltenden Arbeitszeit berechnet. Bei Urlaub, der aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt, ist das bisherige Vollzeitgehalt zugrunde zu legen, nicht das reduzierte Teilzeitentgelt.

Welche Gerichtsentscheidung ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts relevant?

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 486/17) hat entschieden, dass das Urlaubsentgelt nach der bisherigen Arbeitszeit und dem entsprechenden Entgelt berechnet werden muss, nicht allein nach der aktuellen Teilzeitquote.

Was passiert mit dem Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit?

Der bestehende Urlaub aus der Vollzeit wird mit dem vollen Urlaubsentgelt berechnet, auch wenn der Arbeitnehmer danach in Teilzeit arbeitet. Die Urlaubsansprüche und deren Wert bleiben unverändert.

Wie wird das Urlaubsentgelt bei gemischten Arbeitszeiten korrekt abgerechnet?

Bei Urlaubszeiträumen, die sowohl vor als auch nach der Arbeitszeitreduktion liegen, muss das Urlaubsentgelt entsprechend anteilig berechnet werden. Das Entgelt aus der Vollzeitzeit gilt für Urlaubsansprüche vor der Reduktion.

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Verfasst von

Miriam Kolbe beschäftigt sich in der Redaktion mit Verbraucher- und Vertragsfragen. Sie schreibt über typische Streitpunkte im Alltag – von Kaufverträgen bis zu Kündigungsfristen.

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