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Sozialauswahl bei Kündigung verstehen und rechtssicher anwenden

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung nach gesetzlichen Kriterien verstehen und anwenden
Sozialauswahl bei Kündigung richtig anwenden und rechtskonform gestalten

⏱ 13 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Sozialauswahl gilt bei betriebsbedingten Kündigungen nach KSchG.
  • Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
  • Sozialauswahl greift nicht bei fristlosen/verhaltensbedingten Kündigungen.
  • Anwendung nur in Betrieben ab zehn Mitarbeitern.
Fakten auf einen Blick

  • § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz
  • Kleinbetriebe < 10 Mitarbeiter: keine Sozialauswahl
  • Schutz ausgeschlossen für Schwangere, Elternzeitler, Schwerbehinderte

✓ Redaktionell geprüft und freigegeben.

betriebsbedingte Kündigung sozial gerecht zu gestalten.

Sozialauswahl bei Kündigung: Rechtssicher anwenden und typische Fehler vermeiden

Die Sozialauswahl bei Kündigung ist ein zentrales Element des Kündigungsschutzes, das Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen zwingend berücksichtigen müssen. Dabei geht es darum, unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern diejenigen auszuwählen, deren Kündigung aufgrund sozialer Kriterien am vertretbarsten ist. Nur durch eine sorgfältige Sozialauswahl kann eine Kündigung rechtssicher und sozial gerecht gestaltet werden, um arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Unternehmen stehen oft vor der Herausforderung, betriebsbedingte Kündigungen nicht nur wirksam, sondern auch sozial ausgewogen durchzuführen. Das Kündigungsschutzgesetz schreibt die Sozialauswahl vor, wenn es darum geht, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen und dabei zwischen Arbeitnehmern mit ähnlichen Qualifikationen und Positionen zu entscheiden. Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung spielen dabei eine entscheidende Rolle, um Benachteiligungen zu vermeiden und eine rechtliche Anfechtung der Kündigung zu erschweren.

Die korrekte Anwendung der Sozialauswahl bei Kündigung erfordert neben juristischem Fachwissen auch eine sorgfältige Dokumentation und transparente Entscheidungsfindung. Arbeitgeber sollten frühzeitig prüfen, welche Mitarbeiter vergleichbar sind und wie die sozialen Auswahlmerkmale angewandt werden. Nur so lassen sich Kündigungen vermeiden, die vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand haben und langwierige Verfahren provozieren.

Was bedeutet Sozialauswahl bei Kündigung konkret und wann ist sie anzuwenden?

Die Sozialauswahl bei Kündigung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das bei betriebsbedingten Kündigungen greift und darauf abzielt, Arbeitnehmer mit besonderem Schutz so weit wie möglich vor der Kündigung zu bewahren. Sie ist zwingend anzuwenden, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt.

Definition und Rechtsgrundlage der Sozialauswahl

Die Sozialauswahl bei Kündigung ist im § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) verankert und verpflichtet Arbeitgeber, bei betriebsbedingten Kündigungen sozial gerecht abzuwägen, welcher Arbeitnehmer entlassen wird. Entscheidend sind Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Ziel ist es, die am stärksten schutzbedürftigen Arbeitnehmer zu erhalten und dadurch Härten zu vermeiden. Dabei muss der Arbeitgeber die sozialen Faktoren vergleichbar gewichten und darf diese nicht willkürlich oder ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entscheiden.

Abgrenzung: Wann greift die Sozialauswahl und wann nicht?

Die Sozialauswahl greift ausschließlich bei ordentlichen, betriebsbedingten Kündigungen im Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung unterliegt nicht der Sozialauswahl. Auch bei Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, sodass die Sozialauswahl entfällt. Ebenso sind Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz, etwa Schwangere, Eltern in Elternzeit oder schwerbehinderte Beschäftigte, von der Sozialauswahl ausgenommen, da sie nicht ordentlich gekündigt werden können.

Tipp: Gerade in der Praxis passieren Fehler, wenn Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl unvollständig durchführen oder einzelne Kriterien falsch gewichten. Dies kann dazu führen, dass die Kündigung vor Gericht angefochten wird.

Betriebsbezug und Geltungsbereich im Kündigungsschutzgesetz

Die Sozialauswahl ist strikt betriebsbezogen: Die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer muss innerhalb desselben Betriebs erfolgen und bezieht sich nur auf vergleichbare Arbeitnehmergruppen. Vergleichbar sind Mitarbeiter, die dieselbe Tätigkeit oder eine gleichwertige Position ausüben. Ein häufig auftretendes Beispiel ist die Kündigung in einer Filialstruktur, bei der der Arbeitgeber zunächst innerhalb der betroffenen Filiale auswählen muss.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und deren Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter hat. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchzuführen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Nur durch diese methodische Vorgehensweise wird eine rechtssichere, sozial ausgewogene Kündigung gewährleistet.

Vertiefende Informationen bietet die Agentur für Arbeit unter arbeitsagentur.de sowie die Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Nach welchen Kriterien trifft der Arbeitgeber die Sozialauswahl?

Der Arbeitgeber trifft die Sozialauswahl anhand gesetzlich definierter Kriterien, um bei betriebsbedingten Kündigungen sozial schutzbedürftige Mitarbeiter zu bevorzugen. Entscheidend sind insbesondere Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung, die sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Die vier Sozialkriterien: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung

Die Sozialauswahl basiert auf vier wesentlichen Kriterien, die das Arbeitsgericht als sozial schutzwürdig anerkennt. Erstens die Betriebszugehörigkeit, wobei längere Beschäftigungszeiten den Kündigungsschutz erhöhen, da ein Mitarbeiter mit zehn Jahren Betriebszugehörigkeit gegenüber einem mit zwei Jahren bevorzugt wird. Zweitens das Alter: Ältere Arbeitnehmer erhalten einen höheren Schutz, da ihnen beispielsweise die Wiedereinstellung oftmals schwerer fällt. Drittens spielen Unterhaltspflichten eine Rolle. Arbeitnehmer mit Kindern oder Angehörigen, deren Lebensunterhalt sie sichern, werden bevorzugt. Viertens die Schwerbehinderung: Beschäftigte mit anerkanntem Grad der Behinderung genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der über die Pflicht zur Sozialauswahl hinausgeht, und sind daher in dieser Abwägung besonders zu berücksichtigen.

Wie werden diese Kriterien bewertet und gegeneinander abgewogen?

Die Bewertung der Kriterien erfolgt durch den Arbeitgeber als ein abgestuftes Punktesystem, in dem vier Punkte pro Kriterium vergeben werden. Beispielsweise kann für Betriebszugehörigkeit ein Punkt pro vollständigem Jahr gegeben werden, bis zu einer Höchstgrenze. Das Alter wird in Altersgruppen unterteilt, die steigende Punkte vergeben. Unterhaltspflichten werden anhand der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen berechnet, wobei ein Erwachsener meist geringer gewichtet wird als ein minderjähriges Kind. Schwerbehinderung wird durch feste Punkte berücksichtigt, häufig mit einem Bonus gegenüber Nichtbehinderten. So entsteht eine Gesamtsumme pro Mitarbeiter, mit der der Arbeitgeber eine möglichst sozial gerechte Rangfolge für die Kündigung bestimmt.

Achtung: Die Sozialauswahl ist nur auf vergleichbare Arbeitnehmer innerhalb derselben Kündigungsgruppe anzuwenden. Dabei müssen gleiche Tätigkeiten und Qualifikationen vorliegen, ansonsten entfallen Sozialkriterien zugunsten der betrieblichen Erfordernisse. Fehler bei der Abgrenzung der Vergleichsgruppe oder unvollständige Berücksichtigung der Kriterien führen häufig zu Unwirksamkeit von Kündigungen.

Beispiele: Anwendung der Sozialauswahl in der Praxis

Ein typischer Fall ist die geplante Kündigung bei einer Filialschließung, bei der drei Mitarbeiter vergleichbarer Qualifikation entlassen werden sollen. Mitarbeiter A ist 55 Jahre alt, zehn Jahre im Betrieb und hat zwei Kinder. Mitarbeiter B ist 30 Jahre alt, fünf Jahre im Betrieb und keine Unterhaltspflichten. Mitarbeiter C ist 40 Jahre alt, acht Jahre im Betrieb und hat eine anerkannte Schwerbehinderung von 50 Prozent. Die Sozialauswahl führt zu einem klaren Schutz von Mitarbeiter A und C gegenüber B.

Tipp: Arbeitgeber sollten bei der Sozialauswahl stets konkrete Dokumentationen zu Betriebszugehörigkeit und familiären Verhältnissen einholen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Insbesondere bei Kündigung erhalten Mitarbeiter häufig Beratung bei der Agentur für Arbeit oder durch spezialisierte Anwälte, die helfen, unfaire Sozialauswahlentscheidungen anzufechten.

In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Sozialauswahl nicht immer detailliert geprüft wird. Das kann dazu führen, dass formelle Fehler übersehen werden, etwa wenn Unterhaltspflichten wegen fehlender Nachweise nicht berücksichtigt werden. Arbeitgeber sind daher gut beraten, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um eine wirksame und sozial ausgewogene Entscheidung zu gewährleisten.

Weitere Informationen zur Sozialauswahl und ihrem rechtlichen Rahmen bieten die Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie ausführliche Erläuterungen auf der Seite von HENSCHE Arbeitsrecht.

Welche Fallstricke und Fehler sollten bei der Sozialauswahl unbedingt vermieden werden?

Bei der Sozialauswahl sind typische Fehler wie die falsche Erfassung sozialer Schutzfaktoren oder die missverständliche Berücksichtigung von Sonderkündigungsschutz besonders kritisch, da sie die Kündigung unwirksam machen können. Ein sorgfältiges Abgrenzen zwischen regulärer Sozialauswahl und Sonderfällen erspart teure Nachforderungen.

Typische Fehlerquellen und ihre rechtlichen Folgen

Ein zentraler Fehler bei der Sozialauswahl ist die unsachgemäße Bewertung oder das Auslassen wesentlicher sozialer Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Diese Kriterien sind gesetzlich vorgegeben und müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Fehlen klare Nachweise oder werden einzelne Kriterien überbewertet, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Arbeitgeber riskieren dadurch langwierige Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht, die meist zulasten des Arbeitgebers ausgehen. Ein Beispiel hierfür ist die unvollständige Sozialauswahl, bei der ein älterer oder langjähriger Mitarbeiter trotz vergleichbarer Beschäftigungssituation vorzeitig gekündigt wird. Zudem kann eine fehlerhafte Sozialauswahl dazu führen, dass das Gericht eine fristlose statt ordentliche Kündigung annimmt oder den Kündigungsschutz als verletzt ansieht.

Abgrenzung vom Sonderkündigungsschutz und Ausnahmefälle

Personen mit Sonderkündigungsschutz, etwa Schwerbehinderte, Schwangere oder Betriebsräte, sind bei der Sozialauswahl grundsätzlich ausgenommen. Eine Kündigung gegen diese Gruppen ist nur unter besonderen Voraussetzungen und nach behördlicher Zustimmung zulässig. Oft werden diese Ausnahmen von Arbeitgebern nicht korrekt berücksichtigt, was zu einer formellen Kündigungsunwirksamkeit führt. Ebenso kann die Sozialauswahl durch tarifliche oder betriebliche Sonderregelungen modifiziert werden, etwa wenn Versetzungsklauseln die Auswahlmöglichkeiten begrenzen. Maßgeblich ist stets, die Sozialauswahl nur unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Schutzvorschriften anzuwenden. Werden diese übergangen, ist die Kündigung gegebenenfalls anfechtbar.

Wann kann der Betriebsrat die Sozialauswahl beeinflussen oder ablehnen?

Der Betriebsrat besitzt im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 102 BetrVG ein Zustimmungsrecht bei betriebsbedingten Kündigungen. Er kann die Sozialauswahl beeinflussen, indem er die sozialen Kriterien hinterfragt und eine gerechtere Auswahl fordert. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, muss der Arbeitgeber eine Einigungsstelle einschalten oder die Kündigung gerichtlich durchsetzen. Wichtig ist, dass der Betriebsrat nicht beliebig ablehnen kann, sondern seine Ablehnung gut begründen muss, zum Beispiel bei Verstößen gegen das Sozialauswahlverfahren oder wenn mildernde Mittel wie Versetzungen nicht geprüft wurden. Ein häufiger Konfliktpunkt entsteht, wenn der Betriebsrat die personenbezogenen Daten der betroffenen Mitarbeiter zur Prüfung erhalten möchte, hier sind Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte zu beachten.

Wie können Arbeitgeber die Sozialauswahl rechtssicher dokumentieren und durchführen?

Arbeitgeber sichern die Sozialauswahl rechtlich ab, indem sie alle Kriterien transparent erfassen, nachvollziehbar bewerten und die Entscheidung umfassend dokumentieren. Eine strukturierte Durchführung mit klaren Nachweisen reduziert Fehlerquellen und schützt vor späteren Rechtsstreitigkeiten.

Checkliste für eine korrekte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Zur korrekten Sozialauswahl gehört zunächst die exakte Feststellung der zu kündigenden Mitarbeitergruppen und der zu vergleichenden Arbeitnehmer. Die Auswahlkriterien – Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung – müssen vollständig und objektiv erfasst werden. Arbeitgeber sollten für jeden betroffenen Mitarbeiter die Daten dokumentieren und die Bewertung nachvollziehbar darstellen. Wichtig ist dabei, alle relevanten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen und Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere oder Schwerbehinderte, eindeutig auszuschließen. Eine solche strukturierte Checkliste hilft, typische Fehler zu vermeiden, wie etwa unvollständige Erhebungen oder falsche Gewichtungen einzelner Kriterien.

Dokumentationspflichten und Nachweispflichten im Kündigungsverfahren

Arbeitgeber müssen im Prozess der Sozialauswahl alle Entscheidungen schriftlich festhalten, um den Kündigungsgrund im Streitfall belegen zu können. Dies umfasst Arbeitsverträge, Personalakten, Nachweise über Unterhaltspflichten und ärztliche Bescheinigungen zu Schwerbehinderungen. Die Dokumentation sollte auch die Auswahlentscheidung selbst begründen, um zu zeigen, dass keine sozial ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegt. Fehlt eine saubere Dokumentation, kann das Arbeitsgericht die betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklären. Auch die Agentur für Arbeit verlangt bei bestimmten Verfahren eine nachvollziehbare Nachweisführung, besonders wenn Sperrzeiten für Arbeitslosengeld geprüft werden. Empfehlenswert sind standardisierte Formulare und elektronische Ablagen, die zeitnah gepflegt werden.

Tipps zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und Abmahnungen

Tipp: Transparenz und Kommunikation sind entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden. Der Arbeitgeber sollte das Verfahren frühzeitig mit dem Betriebsrat abstimmen, da dessen Zustimmung oder Anhörung bei betriebsbedingten Kündigungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Zudem empfiehlt sich eine Schulung der Personalverantwortlichen zu den rechtlichen Anforderungen der Sozialauswahl. Fehler entstehen oft durch ungenaue Erfassung der Lebenssituation oder fehlerhafte Datenpflege. Durch regelmäßige Updates der Personalunterlagen und strukturierte Abläufe können Nachweisschwierigkeiten bei „Kündigung erhalten was tun“-Anfragen minimiert werden. Falls möglich, kann eine interne Vorprüfung durch eine juristische Fachkraft helfen, potenzielle Fehler vor Ausspruch der Kündigung zu erkennen. So lassen sich langwierige und kostenintensive Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Abmahnungen vermeiden.

Welche aktuellen Rechtsprechungen und Entwicklungen sollten Betroffene kennen?

Neuere Urteile präzisieren die Anforderungen an die Sozialauswahl bei Kündigung deutlich und berücksichtigen verstärkt betriebliche Situationen wie Filialschließungen oder Versetzungsklauseln. Dabei wird auch behandelt, warum nicht jede Sozialauswahl bis ins Detail überprüft wird.

Wichtige Urteile zur Sozialauswahl und deren Auswirkungen

In den letzten Monaten haben mehrere Arbeitsgerichte die Anforderungen an die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen konkretisiert. Ein Beispiel ist das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom April 2026, das eine Kündigung in einem großen Druckbetrieb aufgrund einer fehlerhaften Sozialauswahl für unwirksam erklärte. Dieses Urteil unterstreicht, dass Arbeitgeber sorgfältig prüfen müssen, ob bei vergleichbaren Arbeitnehmern alle Sozialkriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung angemessen berücksichtigt wurden. Dabei darf die Sozialauswahl nicht nur formal erfolgen, sondern muss inhaltlich belastbar sein, um eine rechtssichere Kündigung durchzusetzen.

Praxisbeispiel: Sozialauswahl bei Filialschließung und Versetzungsklauseln

Ein aktuelles Thema sind betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen von Filialschließungen, bei denen die Sozialauswahl oft durch vorgesehene Versetzungsklauseln erschwert wird. Gerichtliche Entscheidungen vom Mai und Juni 2026 zeigen, dass eine wirksame Sozialauswahl nur möglich ist, wenn der Beschäftigungsbedarf im verbleibenden Betrieb tatsächlich wegfällt und keine milderen Mittel wie Versetzungen genutzt werden können. Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag können die Sozialauswahl begrenzen, wenn sie dem Arbeitgeber erlauben, den betroffenen Arbeitnehmer in eine andere Filiale zu versetzen, statt zu kündigen. In der Praxis bedeutet das, dass Arbeitgeber bei Filialschließungen genau dokumentieren müssen, wie viele Stellen in anderen Betriebsstätten tatsächlich besetzt werden können und ob dies für jeden Arbeitnehmer zumutbar ist.

Warum nicht jede Sozialauswahl bis ins Detail überprüft wird – was Arbeitgeber wissen sollten

Obwohl die Sozialauswahl ein zentraler Punkt bei betriebsbedingten Kündigungen ist, zeigen neuere Entwicklungen, dass Gerichte nicht jede einzelne Feinheit kontrollieren. Die Rechtsprechung räumt Arbeitgebern einen Bewertungs- und Ermessensspielraum ein, insbesondere wenn die Sozialauswahl nachvollziehbar und transparent dokumentiert wurde. Allerdings sind typische Fehler, wie das Übersehen von Schwerbehinderungen oder die unzureichende Berücksichtigung von Unterhaltspflichten, weiterhin ein Hauptstreitpunkt. Arbeitgeber sollten daher ihre Auswahlentscheidung sorgfältig begründen und etwaige Sonderkündigungsschutzregeln berücksichtigen. Wichtig ist auch die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit im Kündigungsprozess, da diese bei der Vermittlung und bei Sperrzeiten prüft, ob die Sozialauswahl korrekt erfolgte.

Tipp: Nutzen Sie betriebliche Softwarelösungen, die die Sozialauswahl anhand der gesetzlich geregelten Kriterien berechnen und dokumentieren, um Rechtssicherheit zu erhöhen und Streitigkeiten vorzubeugen.

Für detaillierte Informationen empfiehlt sich zudem ein Blick in die Entscheidungssammlung der Bundesarbeitsgericht, die laufend Urteile zur Sozialauswahl veröffentlicht.

Fazit

Die Sozialauswahl bei Kündigung ist ein unverzichtbares Instrument, um faire und rechtssichere Entscheidungen im Kündigungsprozess zu treffen. Arbeitgeber sollten die sozialen Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung systematisch bewerten, um unrechtmäßige Kündigungen zu vermeiden und Konflikte zu minimieren.

Zur sicheren Anwendung empfiehlt es sich, alle relevanten Faktoren sorgfältig zu dokumentieren und bei Unsicherheiten frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Nur so lässt sich die Sozialauswahl zielgerichtet, nachvollziehbar und wirksam gestalten, um Kündigungen sozialverträglich und gesetzeskonform umzusetzen.

Häufige Fragen

Was versteht man unter der Sozialauswahl bei Kündigung?

Die Sozialauswahl bei Kündigung ist ein Verfahren, bei dem der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen entscheidet, welche Arbeitnehmer unter Berücksichtigung sozialer Kriterien (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) gekündigt werden. Ziel ist ein möglichst sozial gerechter Auswahlprozess.

Wann ist die Sozialauswahl bei einer Kündigung verpflichtend?

Die Sozialauswahl ist verpflichtend bei ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Bei Kleinbetrieben ohne gesetzlichen Kündigungsschutz oder bei Sonderkündigungsschutz entfällt sie.

Welche Fehler sollten Arbeitgeber bei der Sozialauswahl vermeiden?

Typische Fehler sind die falsche Anwendung der sozialen Kriterien, Nichtberücksichtigung von Schwerbehinderten, sowie die Nichtbeachtung von Versetzungsmöglichkeiten vor der Kündigung. Solche Fehler führen oft zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Wie kann eine Versetzungsklausel die Sozialauswahl beeinflussen?

Eine geltende Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag kann die Sozialauswahl begrenzen, da der Arbeitgeber zunächst versetzbare Mitarbeiter nicht kündigen darf. So entfällt bei versetzbaren Arbeitnehmern die Kündigungspflicht im Rahmen der Sozialauswahl.

Quellen

Verfasst von

Katharina Reinhold schreibt in der Redaktion über Rechtsthemen mit Bezug zu Arbeit und Sozialem. Ihr Anliegen ist es, komplexe Regelungen so aufzubereiten, dass Leserinnen und Leser ihre Situation besser einordnen können.

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