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Neue Urteile 2026 Reisezeit als Arbeitszeit richtig einordnen und abrechnen

Mann unterwegs am Laptop im Auto symbolisiert Reisezeit als Arbeitszeit 2026
Neue Urteile 2026 klären Reisezeit als Arbeitszeit

⏱ 14 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Reisezeit vom Treffpunkt zum Einsatzort gilt als Arbeitszeit.
  • Fahrten vom Wohnort zur ersten Tätigkeitsstätte sind keine Arbeitszeit.
  • EuGH-Urteil vom 9. Okt. 2025 stärkt Arbeitnehmerschutz.
  • Reisezeiten müssen korrekt erfasst und vergütet werden.
Fakten auf einen Blick

  • EuGH-Urteil: 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24)

Reisezeit Arbeitszeit: Neue Urteile 2026 richtig einordnen und abrechnen

Sie sind dienstlich unterwegs und fragen sich, ob die Zeit, die Sie für Ihre Reise aufwenden, als Arbeitszeit zählt? Die Unterscheidung zwischen Reisezeit und Arbeitszeit sorgt immer wieder für Unsicherheiten – insbesondere wenn Sie mehrere Orte anfahren oder von einem festen Treffpunkt aus starten. Aktuelle Urteile aus dem Jahr 2026 bringen nun mehr Klarheit darüber, wann Reisezeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt und wie diese Zeiten korrekt zu erfassen und abzurechnen sind.

Ein wichtiges Kriterium ist, ob Sie während der Fahrt tatsächlich für den Arbeitgeber tätig sind oder nur Ihre Wege zu einem Arbeitsort zurücklegen. Während Fahrten zum ersten festen Arbeitsplatz in der Regel nicht als Arbeitszeit gelten, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Entscheidungen zuletzt betont, dass Fahrzeiten von einem vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkt zu einem Einsatzort als Arbeitszeit anzusehen sind. Dies kann erhebliche Folgen für die Lohn- und Arbeitszeitabrechnung haben.

Die neuen Rechtsprechungen setzen Maßstäbe für Arbeitgeber und Beschäftigte, die regelmäßig Berufsreisen absolvieren. Gleichzeitig schafft das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinen Urteilen Rechtssicherheit zur Vergütung und zum Schutz der maximalen Arbeitszeiten bei Dienstreisen. Wer die geltenden Regeln korrekt anwendet, profitiert von transparenteren Arbeitsbedingungen und kann unangenehme Streitigkeiten vermeiden.

Wann gilt Reisezeit eigentlich als Arbeitszeit gemäß den neuen Urteilen 2026?

Reisezeit gilt seit den neuen Urteilen 2026 als Arbeitszeit, wenn die Fahrten vom festgelegten Treffpunkt zum Einsatzort und zurück erfolgen oder wenn während der Fahrt arbeitgeberseitige Weisungen beachtet werden müssen. Dabei unterscheidet sich die Bewertung klar nach Art der Fahrt und Aufgabe.

Unterschied zwischen Hin- und Rückfahrt, Einsatzort und Treffpunkt

Das Bundesarbeitsgericht sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) trennen in den aktuellen Urteilen deutlich zwischen Fahrten vom Wohnort zum Arbeitgeber und solchen, die vom festgelegten Treffpunkt zum eigentlichen Einsatzort führen. Während die einfache Fahrt von zu Hause zur ersten Tätigkeitsstätte in der Regel nicht als Arbeitszeit gilt, stellt die Fahrt, die an einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt beginnt und zum Einsatzort führt, nun Arbeitszeit dar. Dies betrifft Arbeitnehmer, die beispielsweise im Firmenfahrzeug oder mit Sammeltransporten zu Kunden oder Baustellen gelangen. Entsprechend gilt auch die Rückfahrt vom Einsatzort zum Treffpunkt als Arbeitszeit, sofern sie betrieblich angeordnet wurde. Fahrten ohne spezifische Arbeitgeberanweisung bleiben weiterhin Ruhezeit, keine Arbeitszeit.

Auswirkungen der EuGH-Entscheidung vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24)

Das Urteil des EuGH vom 9. Oktober 2025 hat die bisherige Rechtslage präzisiert: Reisezeiten zu wechselnden Einsatzorten zählen als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer an einem fixen Treffpunkt vom Arbeitgeber losgeschickt werden. Damit werden nicht nur Tätigkeiten am Einsatzort, sondern auch die zugehörige Transportzeit geschützt. Der EuGH begründet dies damit, dass der Arbeitnehmer an diesen Fahrten keine freie Zeit für private Zwecke nutzt und der Arbeitgeber die Route und den Start bestimmt. Das Urteil stärkt den Arbeitnehmerschutz und verpflichtet Arbeitgeber, diese Reisezeiten auch vergütungspflichtig zu behandeln. Nur bei rein privater Fahrt, etwa Pendeln vom Wohnort, gilt weiterhin der Grundsatz der Ruhezeit.

Rechtliche Grundlagen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Licht der neuen Rechtsprechung

Das Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit als jede Zeit, in der Beschäftigte ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Die neuen Urteile konkretisieren diese Definition bedeutend für Reisezeiten. Insbesondere § 2 ArbZG wird durch die Rechtsprechung ausgelegt, sodass Fahrten, die betrieblich veranlasst sind und an denen der Arbeitnehmer keine freie Zeiteinteilung hat, als Arbeitszeit zählen. Arbeitgeber müssen daher künftig nicht nur die tatsächliche Tätigkeit, sondern auch Fahrzeiten vom Treffpunkt in die Arbeitszeitberechnung und Höchstarbeitszeitbegrenzungen einbeziehen. Dies hat auch Konsequenzen für die Ruhezeiten und Zuschläge. Es ist wichtig, die vertraglichen Vereinbarungen und Betriebsregelungen zu prüfen und anzupassen, um die Vorgaben des ArbZG zu erfüllen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Tipp: Arbeitgeber sollten klare Regelungen zu Treffpunkten und Einsatzorten dokumentieren und Fahrten entsprechend erfassen. Arbeitnehmer können so ihre Ansprüche auf Vergütung und Pausen besser durchsetzen.

Wie unterscheidet man arbeitsfreie Fahrten von vergütungspflichtiger Reisezeit?

Arbeitsfreie Fahrten sind Wege, die Arbeitnehmer ohne Weisung zum regulären Arbeitsort zurücklegen, während vergütungspflichtige Reisezeit typischerweise Fahrten umfasst, die vom Arbeitgeber angeordnet sind oder zu wechselnden Einsatzorten führen und somit integraler Bestandteil der Arbeit sind.

Fahrt zum regulären Arbeitsort vs. Fahrten zu wechselnden Einsatzorten

Die Fahrt zum gewöhnlichen Betriebs- oder Arbeitsort gilt regelmäßig als privater Weg und daher nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Umgekehrt sind Fahrten zu wechselnden Einsatzorten oder Baustellen, die im Auftrag des Arbeitgebers erfolgen, meist als Arbeitszeit zu bewerten. Diese Differenzierung ist essenziell, denn während der Weg zum festen Arbeitsplatz der Beschäftigte privat organisiert, steht bei wechselnden Zielen die Arbeitstätigkeit im Fokus. Das beeinflusst die Lohnabrechnung, da Fahrer hierfür Anspruch auf Vergütung und Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben haben.

Bedeutung der Anordnung durch den Arbeitgeber und betriebliche Notwendigkeit

Ob Reisezeit als Arbeitszeit gilt, hängt maßgeblich davon ab, ob der Arbeitgeber die Fahrt angeordnet oder genehmigt hat und ob betriebliche Gründe vorliegen. Laut der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BAG zählt beispielsweise die Fahrt zu einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Treffpunkt bereits zur Arbeitszeit, da die Arbeitnehmer hier im Interesse des Betriebs tätig werden. Ebenso sind Fahrten zu Einsatzorten oder Kundenterminen, die wechselnd und nicht regelmäßig sind, als vergütungspflichtig zu erkennen. Entscheidend ist, dass die Reisezeit kein privater Weg mehr ist, sondern ein Teil der Arbeitstätigkeit und somit Schutzregelungen des Arbeitszeitgesetzes unterliegt.

Typische Fehler bei der Abgrenzung und wie Sie diese vermeiden

Ein verbreiteter Fehler besteht darin, alle Fahrten außerhalb des Betriebssitzes automatisch als private Zeit anzusehen und somit nicht abzurechnen. Dies führt häufig zu unbezahlten Arbeitszeiten und Rechtsstreitigkeiten. Arbeitgeber sollten genau prüfen, ob die Fahrt im Auftrag erfolgt und ob ein Einsatz oder eine Weisung vorliegt. Außerdem werden wechselnde Einsatzorte häufig mit dem regulären Arbeitsort gleichgesetzt, obwohl hier die Reisezeit zu berücksichtigen ist. Tipp: Klare vertragliche Regelungen und eine genaue Dokumentation der Fahrten helfen, Missverständnisse zu vermeiden. Auch eine klare Definition im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit.

Wie wird die Reisezeit als Arbeitszeit richtig abgerechnet und vergütet?

Reisezeit gilt als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer während der Fahrt Tätigkeiten für den Arbeitgeber ausüben oder wenn der Arbeitgeber Start- und Zielort festlegt. Vergütung und Pausenregelungen orientieren sich dann am Arbeitszeitgesetz, wobei Fahrten im Firmenwagen oder öffentliche Verkehrsmittel unterschiedliche Abrechnungsmodelle erfordern.

Regelungen zu Stundenvergütung und Pausen bei Dienstreisen

Grundsätzlich wird Reisezeit als Arbeitszeit vergütet, wenn sie im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt und der Arbeitnehmer sich nicht frei über seinen Weg oder Zeitpunkt der Fahrt entscheiden kann. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die tägliche Arbeitszeit inklusive Reisezeit 8 Stunden nicht überschreiten, kann aber auf maximal 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgt. Pausen sind hierbei ebenso einzuhalten: Bei einer Anwesenheit von mehr als 6 Stunden muss mindestens eine Pause von 30 Minuten gewährt werden. Diese Pausen gelten auch bei Dienstreisen, denn sie wirken sich auf die Arbeitszeit an Fahrtagen aus. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Ruhezeiten zwischen Einsätzen eingehalten werden müssen, um gesundheitliche Risiken durch Überlastung zu minimieren.

Beispiele für korrekte Abrechnung in der Praxis

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Wohnort zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt fährt, um von dort gemeinsam zum Einsatzort zu gelangen, hat Anspruch auf vollständige Vergütung der Reisezeit bis zum Einsatzort. Im Gegensatz dazu zählt die Fahrt vom Wohnort zur ersten Tätigkeitsstätte – also einem festen, vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsplatz – in der Regel nicht als Arbeitszeit. Bei Fahrten mit öffentlichem Nahverkehr beginnt die Abrechnung mit dem Betreten des Bahnsteigs und endet mit dem Verlassen des Zielbahnhofs, sofern keine Wartezeiten oder Privatstrecken enthalten sind. Fahrstunden oder Umwegfahrten aus persönlichen Gründen sollten hingegen nicht abgerechnet werden. Arbeitgeber sollten die Zeiten genau dokumentieren und im Zweifel mit dem Betriebsrat klären, welche Zeiten konkret zur Arbeitszeit zählen.

Besondere Fälle: Fahrzeit im Firmenwagen und Nutzung von Verkehrsmitteln

Bei Nutzung eines Firmenwagens zählen Fahrzeiten grundsätzlich als Arbeitszeit, wenn die Fahrt dienstlich veranlasst ist. Ein Beispiel ist die Fahrt von einem festen Treffpunkt aus zum Kunden oder zur Baustelle. Ist der Arbeitnehmer während der Fahrt aktiv tätig, etwa durch Telefonate oder Vorbereitungen, erhöht das die Berechnungspflicht der Reisezeit. Anders ist es bei Fahrten mit privaten Verkehrsmitteln: Die Fahrzeit zur regulären Arbeitsstätte ist keine Arbeitszeit, bei sonstigen Dienstreisen muss der Arbeitgeber die Rahmenbedingungen genau definieren. Wird der Verkehrsmittelwechsel erforderlich, beispielsweise von Auto zu Bahn, sind die Wartezeiten für den Arbeitnehmer in der Regel ebenfalls als Arbeitszeit zu werten. Entsprechend sind die Fahrtzeiten sorgfältig zu erfassen und im Arbeitszeitkonto zu vermerken, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Tipp: Um Klarheit zu schaffen, empfehlen viele Arbeitsrechtsexperten die Vereinbarung schriftlicher Dienstreise-Regelungen im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, da hier individuelle Besonderheiten, etwa zur Vergütung der Reisezeit oder zur Arbeitszeitgrenze, transparent festgelegt werden können.

Welche Auswirkungen haben die neuen Urteile 2026 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die neuen Urteile von 2026 bestätigen, dass Reisezeit unter bestimmten Bedingungen als Arbeitszeit gilt, was für Arbeitnehmer zu höherer Vergütung führt und Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeitkonten sowie Dokumentationen anzupassen, um die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen sicherzustellen.

Potenzielle Mehrvergütungen und maximale Arbeitszeitgrenzen

Die Rechtsprechung hebt hervor, dass Reisezeiten, die vom Arbeitgeber angeordnet sind und während derer Mitarbeitende keine weitgehende Freizeitgestaltung haben, als reguläre Arbeitszeit zu werten und somit zu vergüten sind. Dies kann zu erheblichen Mehrvergütungen führen, insbesondere bei mehrtägigen Dienstreisen oder häufig wechselnden Einsatzorten. Arbeitgeber müssen dabei die gesetzliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden pro Tag beachten, die auch Reisezeiten mit einschließt. Bei regelmäßigen Überschreitungen besteht die Verpflichtung, Ausgleichszeiten zu gewähren oder bei Nichteinhaltung Bußgelder zu riskieren. Ein typisches Beispiel ist die Fahrt vom festgelegten Treffpunkt zum Einsatzort, die nun als vollständig anrechenbare Arbeitszeit gilt.

Anpassung der Arbeitszeitkonten und Dokumentationspflichten

Aufgrund der neuen Urteile sind Unternehmen gezwungen, ihre Zeiterfassungssysteme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Reisezeiten müssen künftig gesondert als Arbeitszeit erfasst und auf die täglichen Höchstarbeitszeiten angerechnet werden. Die korrekte Dokumentation dient zudem dazu, betriebliche Arbeitszeitregelungen und gesetzliche Vorgaben nachzuweisen, beispielsweise bei Kontrollen durch Aufsichtsbehörden. Fehlerhafte oder unvollständige Aufzeichnungen können zu Nachzahlungen führen. Besonders wichtig ist die genaue Differenzierung zwischen reiner Reisezeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit während der Reise, um keine falschen Abrechnungen zu erzeugen.

Handlungsempfehlungen für betriebliche Praxis und Betriebsvereinbarungen

Arbeitgeber sollten ihre Betriebsvereinbarungen um klare Regelungen zur Reisezeit ergänzen, um Unsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden. Eine transparente Kommunikation mit den Beschäftigten über die Anerkennung und Vergütung von Reisezeit ist essenziell. Zudem empfiehlt es sich, interne Schulungen für Führungskräfte durchzuführen, damit diese die neuen Vorgaben richtig umsetzen. Die Einführung oder Anpassung einer digitalen Zeiterfassung kann Abläufe vereinfachen und die Einhaltung der Arbeitszeitgesetze sicherstellen. Tipp: Betriebe sollten auch prüfen, ob flexible Arbeitszeitmodelle zur Kompensation längerer Reisezeiten sinnvoll sind, um Überlastungen zu vermeiden und die Mitarbeiterzufriedenheit zu erhöhen.

Welche Fragen zur Reisezeit als Arbeitszeit treten häufig auf, und wie werden sie aktuell beantwortet?

Reisezeit zählt nur dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt tätig ist oder der Arbeitgeber die Strecke als betrieblich angeordnet definiert. Unterschiedliche Einsatzorte, Beginn und Ende der Reisezeit sowie Weiterbildung beeinflussen die Abgrenzung maßgeblich und werden in der aktuellen Rechtsprechung differenziert bewertet.

Gehört die Fahrt vom Homeoffice zum ersten Kunden als Arbeitszeit?

Die Fahrt vom Homeoffice zum ersten Kunden gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit, da sie dem Weg zur ersten Arbeitsstätte entspricht und damit unter das sogenannte „Wegezeiten-Prinzip“ fällt. Das bedeutet, diese Zeit wird als private Anfahrt eingestuft und nicht vergütet. Allerdings kann die Situation anders bewertet werden, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Treffpunkt vorgibt oder die Anfahrt im Firmenfahrzeug erfolgt und währenddessen bereits Arbeitsaufgaben erledigt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies mehrfach betont, wobei relevante Entscheidungen auch auf die Zugehörigkeit zur Arbeitsstätte ankommen. Ein Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter wird ausdrücklich angewiesen, das Firmengebäude vor dem Kundenbesuch anzusteuern; die gesamte Fahrt vom Homeoffice bis zum Kunden zählt dann oft als Arbeitszeit.

Wann beginnt und endet die Reisezeit bei wechselnden Einsatzorten?

Bei wechselnden Einsatzorten gilt Reisezeit als Arbeitszeit ab dem Start am festgelegten Treffpunkt oder vom Wohnort, wenn dieser vom Arbeitgeber als Start definiert wurde. Das Ende der Reisezeit ist der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer den letzten Einsatzort oder den definierten Rückkehrort erreicht. Dabei hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2025 (Az. C-110/24) klargestellt, dass Fahrten zu wechselnden Einsatzorten grundsätzlich als Arbeitszeit anzusehen sind, wenn sie durch den Arbeitgeber angeordnet sind und der Arbeitnehmer dabei keine unbeachtlichen Freiräume hat. Dies führt dazu, dass insbesondere bei wechselnden Kunden oder Baustellen unterwegs verbrachte Zeiten nicht mehr generell als Ruhezeit, sondern als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet werden müssen. Die exakte Abgrenzung kann je nach Branche und konkretem Einsatz variieren. Ein häufiger Fehler in der Praxis ist, die gesamte Reisezeit nur nach der ersten Anfahrt abzustempeln, ohne die Fahrten zwischen Einsatzorten als Arbeitszeit zu erfassen.

Wie verhält es sich mit Reisezeit bei Schulungen oder Weiterbildungen?

Reisezeit zu Schulungen oder Weiterbildungen wird in der Regel als Arbeitszeit gewertet, sofern die Teilnahme beruflich angeordnet und verpflichtend ist. Das beinhaltet nicht nur die eigentliche Schulungszeit, sondern auch die An- und Abreise zum Veranstaltungsort. Anders ist die Lage, wenn die Weiterbildung freiwillig und privat organisiert ist oder außerhalb der regulären Arbeitszeit ohne Weisung erfolgt. In solchen Fällen kann die Reisezeit als Ruhezeit zählen, die nicht vergütet wird. Ein praktisches Beispiel: Ein Mitarbeiter muss an einer eintägigen Fortbildung in einer anderen Stadt teilnehmen. Die Fahrten dorthin und zurück werden als Arbeitszeit angerechnet, auch wenn die tägliche Arbeitszeit so über zehn Stunden hinausgeht. Das BAG hat mit Urteilen seit 2025 hervorgehoben, dass die Arbeitszeitgrenzen auf Dienstreisen, inklusive Weiterbildung, einzuhalten sind, und gegebenenfalls Ausgleichszeiten zu gewähren sind.

Fazit

Die neue Rechtsprechung zur Reisezeit als Arbeitszeit bringt mehr Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Erfassung und Abrechnung. Entscheidend ist, dass Reisezeiten, die im direkten Zusammenhang mit der Arbeit stehen und nicht als reine Pendelzeit gelten, als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Arbeitgeber sollten daher ihre Zeitmanagement- und Abrechnungssysteme überprüfen und anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und faire Bedingungen zu gewährleisten.

Für die Praxis empfiehlt es sich, klare interne Richtlinien zur Erfassung von Reisezeiten zu etablieren und diese transparent mit den Mitarbeitenden zu kommunizieren. So schaffen Unternehmen eine verlässliche Grundlage für die korrekte Vergütung und stärken gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit durch faire Zeiterfassung.

Häufige Fragen

Wann gilt Reisezeit als Arbeitszeit nach den neuen Urteilen 2026?

Reisezeit gilt als Arbeitszeit, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet oder betriebsnotwendig ist, wie Fahrten vom festgelegten Treffpunkt zum Einsatzort während einer Dienstreise. Außerhalb dieser Fälle zählt reine Fahrtzeit nicht als Arbeitszeit.

Wie wird Reisezeit auf Dienstreisen nach den EuGH-Urteilen abgegolten?

EuGH-Urteile 2025/2026 besagen, dass Fahrzeiten zu wechselnden Einsatzorten vom Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten sind. Auch Fahrten vom festgelegten Treffpunkt zum Einsatzort gelten als Arbeitszeit und müssen entsprechend bezahlt werden.

Zählt die Rückfahrt vom Einsatzort zur Wohnung als Arbeitszeit?

Nein, die Fahrt von der Arbeitsstätte oder dem Einsatzort zurück zur Wohnung gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit, es sei denn, sie erfolgt vom Arbeitgeber festgelegtem Treffpunkt oder ist Teil der Dienstreise und betriebsnotwendig.

Wie wirkt sich die Einordnung von Reisezeit als Arbeitszeit auf die maximale Arbeitszeit aus?

Reisezeit, die als Arbeitszeit gilt, zählt zur maximal erlaubten Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG. Das bedeutet: Acht Stunden täglich, mit Ausnahmen von bis zu zehn Stunden, müssen inklusive dieser Reisezeiten eingehalten werden.

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