Krankheit im Urlaub: Wann die Krankheit Urlaubstage schützt und wann nicht
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- Krankheitstage mit ärztlicher Bescheinigung schützen Urlaubstage.
- Beschwerden ohne Arbeitsunfähigkeit schützen Urlaub nicht.
- Krankheit im Urlaub muss unverzüglich gemeldet werden.
- Krankheitstage werden nicht automatisch als Urlaub gerechnet.
- § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt Krankheit im Urlaub
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wie sich Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch auswirkt.
Krankheit Urlaubstage: Wann schützt die Krankheit die Urlaubstage wirklich?
Wenn Sie während Ihres Urlaubs krank werden, stellt sich schnell die Frage, ob diese Krankheit die Urlaubstage schützt oder ob Ihnen die verlorene Erholung womöglich vollständig verloren geht. Das Thema Krankheit Urlaubstage ist rechtlich komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit und der korrekten Meldung Ihrer Krankheit.
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Grundsätzlich gilt, dass Krankheitstage im Urlaub nicht automatisch als Urlaubstage gerechnet werden. Arbeitnehmer, die im Urlaub arbeitsunfähig erkranken und eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, können diese Tage oftmals vom Urlaubsanspruch zurückfordern. Dabei ist es entscheidend, die Krankheit unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen.
Allerdings ist nicht jede Krankheit in der Urlaubszeit gleich mit einem Schutz vor Verlust der Urlaubstage verbunden. Die rechtlichen Vorgaben unterscheiden sich je nach Dauer und Art der Krankheit sowie den individuellen Regelungen des Arbeitsvertrags oder Tarifvertrags. Wer also wissen möchte, wie sich Krankheit auf den Urlaubsanspruch auswirkt, sollte die gesetzlichen Grundlagen und wichtige Praxisregeln genau kennen.
Wann schützt Krankheit im Urlaub Ihre Urlaubstage wirklich?
Krankheit schützt Ihre Urlaubstage grundsätzlich, wenn Sie während des Urlaubs arbeitsunfähig sind und dies ordnungsgemäß melden. Anders als bei bloßen Beschwerden ohne Arbeitsunfähigkeit werden die krankheitsbedingten Tage nicht auf den Urlaub angerechnet, sondern separat behandelt.
Was sagt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zur Krankheit im Urlaub?
Nach § 9 BUrlG gilt, dass Krankheitstage, an denen Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind, nicht auf die Urlaubsdauer angerechnet werden dürfen. Das bedeutet, dass die betroffenen Tage als Erholungsurlaub erhalten bleiben und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. Für diesen Schutz ist allerdings Voraussetzung, dass die Krankheit durch ein ärztliches Attest belegt wird und der Arbeitgeber unverzüglich informiert wird. Ohne diese Nachweise kann der Arbeitnehmer Schwierigkeiten haben, die Krankheitstage als Urlaubsschutz geltend zu machen. Wichtig ist, dass der Urlaub nicht einfach automatisch verlängert wird; stattdessen fällt arbeitsunfähigkeitsbedingte Zeit nicht unter den regulären Urlaub.
Unterschied zwischen „Arbeitsunfähigkeit“ und „Beschwerden ohne Arbeitsunfähigkeit“
Der Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ beschreibt den Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, seine beruflichen Aufgaben zu erfüllen. Dies wird in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung (Krankschreibung) bestätigt. Im Gegensatz dazu stehen gesundheitliche Beschwerden, die zwar unangenehm sind, aber keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen. Solche Beschwerden schützen nicht vor der Anrechnung auf Urlaubstage, da der Zweck des Urlaubs – die Erholung – angenommen wird, auch wenn man sich unwohl fühlt. Eine Erkältung ohne Krankschreibung beispielsweise führt also nicht dazu, dass Urlaubstage erhalten bleiben.
Wie melden Sie Krankheit richtig während des Urlaubs?
Um Krankheit im Urlaub korrekt zu melden, sollten Arbeitnehmer unverzüglich ihren Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren, im Idealfall telefonisch und zusätzlich schriftlich per E-Mail. Eine ärztliche Bescheinigung ist schnellstmöglich vorzulegen, um den Anspruch auf Nicht-Anrechnung der Urlaubstage zu sichern. Verzögerungen oder fehlende Nachweise können den Schutz der Urlaubstage gefährden. Tipp: Bewahren Sie Arztbescheide und Benachrichtigungen sorgfältig auf, um im Streitfall Ihre Rechte klar darlegen zu können. Die Meldung sollte zudem unabhängig davon erfolgen, ob man am Urlaubsort bleibt oder vorzeitig zurückkehrt, da sonst das Risiko besteht, dass die Urlaubstage komplett als konsumiert gelten.
Wie werden Krankheitszeiten im Urlaub rechtlich bewertet?
Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: Krankheit im Urlaub schützt die Urlaubstage, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Krankheitszeiten werden dann nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet und können später nachgeholt werden.
Was passiert mit den Urlaubstagen bei kurzer Krankheit?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs kurzfristig und ist arbeitsunfähig, zählen diese Krankheitstage nicht als Urlaubstage. Voraussetzung ist eine rechtzeitige und lückenlose Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ohne Nachweis gilt der Urlaubstag als verbraucht. Das verhindert, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsanspruch durch Krankheit verlieren. So kann beispielsweise ein Mitarbeiter, der nach zwei Tagen Urlaub eine Grippe bekommt und dies ordnungsgemäß meldet, für die vier Krankheitstage die Urlaubstage zurückfordern und sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut nehmen.
Wann zählt ein Krankheitstag im Urlaub als Urlaubstag und wann nicht?
Ein Krankheitstag während des Urlaubs zählt nicht als Urlaubstag, wenn der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig ist und die Krankheit über den gesamten betreffenden Zeitraum ärztlich bestätigt wird. Fällt die Arbeitsunfähigkeit nur auf einzelne Urlaubstage, ist wiederum jeder Tag einzeln zu prüfen. Ohne schriftlichen Nachweis gilt der betreffende Tag automatisch als Urlaubstag. Diese Regelung schützt Arbeitnehmer davor, aufgrund unverschuldeter Krankheit ihre Urlaubsansprüche nicht nutzen zu können.
Besonderheiten bei chronischer oder langer Erkrankung im Urlaub
Bei chronischen oder langanhaltenden Erkrankungen, die sich während des Urlaubs verschlimmern oder neu auftreten, gelten besondere Regelungen. Krankheitszeiten während des Urlaubs werden auch hier nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, sofern eine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert ist. Allerdings verlängert sich der Urlaubsanspruch nicht automatisch, wenn die Krankheit in die nächsten Kalenderjahre hineinreicht.
Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, sofern keine individuellen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Tipp: Bei längerer Erkrankung lohnt sich eine Prüfung des Arbeits- oder Tarifvertrags, um mögliche Sonderregelungen zu erkennen, die den Verfall aufheben oder aussetzen können.
Arbeitnehmer, die über mehrere Urlaubsjahre krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht nehmen können, sollten frühzeitig mit dem Arbeitgeber über eine mögliche Übertragung oder Auszahlung des Urlaubs sprechen. Ohne eine entsprechende individuelle Abrede ist der Urlaubsanspruch auch bei Krankheit zeitlich begrenzt und kann verfallen.
Was gilt bei einer Erkrankung vor, während und nach dem Urlaub?
Eine Erkrankung vor, während oder unmittelbar nach dem Urlaub kann Ihre Urlaubstage schützen, wenn Sie arbeitsunfähig sind und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Krankheitstage zählen dann nicht als Urlaubstage und dürfen nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Ohne ordnungsgemäße Meldung droht jedoch der Verlust der Urlaubstage.
Wie verhalten sich Urlaubstage bei einer Erkrankung unmittelbar vor Urlaubsbeginn?
Fällt eine Erkrankung wenige Tage vor Urlaubsbeginn ein, ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informiert und eine Krankschreibung vorlegt. Wird der Urlaub dann nicht angetreten, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage und bleiben erhalten. Ohne eine rechtzeitige Krankmeldung kann der Arbeitgeber jedoch darauf bestehen, dass die Urlaubstage angerechnet werden. Beispiel: Wer am letzten Arbeitstag vor dem Urlaub plötzlich krank wird und dies nicht meldet, kann den Urlaub nicht automatisch verlängern. Die Krankheitstage müssen im gegebenen Fall separat anerkannt werden.
Erkrankung nach dem Urlaub: Verfallen die Urlaubstage?
Eine Erkrankung direkt nach Rückkehr aus dem Urlaub schützt die zurückliegenden Urlaubstage nicht vor Verfall. Urlaubstage, die bereits genommen und verbal wie schriftlich bestätigt wurden, können nicht rückwirkend „gerettet“ werden. Sie gelten als verbraucht, auch wenn danach eine Krankmeldung vorliegt. Allerdings ist zu beachten, dass nicht genommener Resturlaub wegen Erkrankung grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres geltend gemacht werden kann. Bei Langzeiterkrankungen kann eine individuelle vertragliche Regelung den Verfall verhindern, sonst droht der Verlust der Ansprüche.
Kann man Urlaubstage bei Krankheit mehrfach hintereinander retten?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Urlaubstage durch Krankheit zu schützen, wenn die Krankheit während des Urlaubs anhält und eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Allerdings kann man Urlaubstage nicht endlos „anhäufen“ oder mehrfach hintereinander verlängern, indem man Krankheitszeiten ohne erkennbare Trennung aneinanderreiht. Der Arbeitnehmer muss jede Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung belegen. Zudem ist Vorsicht geboten: Eigenmächtiges Verlängern des Urlaubs durch Krankheitstage ohne Genehmigung kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Urlaub und Krankheit sind rechtlich klar zu trennen, sodass Urlaub anrechnung nur bei nachgewiesener Arbeitsfähigkeit erfolgt.
Welche Regeln gelten für den Verfall von Urlaub bei Krankheit?
Urlaub verfällt grundsätzlich 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, auch wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht nehmen konnten. Dieser Verfall ist jedoch nicht automatisch, sondern unterliegt klaren Fristen und Sonderregelungen, insbesondere bei tariflichen Vereinbarungen oder langfristiger Erkrankung.
Die 15-Monats-Frist und ihre Bedeutung für erkrankte Arbeitnehmer
Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der gesetzliche Mindesturlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Erkrankt ein Arbeitnehmer und kann den Urlaub deshalb nicht nehmen, bleibt der Anspruch bestehen, verfällt aber spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Wird dieser Zeitraum überschritten, verfallen die Urlaubstage, auch bei Krankheit. Ein Beispiel: Urlaub aus dem Jahr 2024 muss bis zum 31. März 2026 genommen werden, sonst gehen die Ansprüche verloren. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer gesund oder krank ist, verhindert aber nicht, dass der Arbeitgeber rechtzeitig über Resturlaub informiert.
Tarif- und vertragliche Besonderheiten zum Urlaubsverfall bei Krankheit
Viele Tarifverträge oder Arbeitsverträge enthalten abweichende oder ergänzende Bestimmungen zum Urlaubsverfall. So kann vereinbart werden, dass Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung nicht innerhalb der 15-Monats-Frist verfallen oder dass der Urlaubskorridor verlängert wird. Solche individuellen Abreden haben Vorrang vor der gesetzlichen Regelung und schützen Beschäftigte besser vor dem Verlust der Urlaubstage trotz Krankheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher ihre Verträge prüfen, denn im öffentlichen Dienst oder bei Konzernen gibt es häufig speziellere Regelungen zum Verbleib von Urlaubstagen bei Krankheit.
Ablauf und Möglichkeiten der Urlaubsübertragung bei langfristiger Erkrankung
Grundsätzlich darf Urlaub nicht beliebig auf spätere Jahre übertragen werden. Ist der Arbeitnehmer jedoch langzeitig krank und kann deshalb den Urlaub nicht rechtzeitig antreten, kann eine Übertragung in das Folgejahr möglich sein. Dabei gilt die 15-Monats-Frist als obere Grenze. Bei besonders schweren oder dauerhaften Erkrankungen kann der Urlaub so lange erhalten bleiben, bis eine neue Aufnahme der Arbeit möglich ist oder eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Arbeitnehmer sollten ihre Urlaubsplanung und ärztliche Bescheinigungen sorgfältig dokumentieren und zeitnah kommunizieren, um einen Verfall der Urlaubstage zu vermeiden. Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs durch Krankheit ohne Meldung beim Arbeitgeber ist rechtlich nicht zulässig und führt oft zu Konflikten.
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie bei der Bundesarbeitsgericht und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Wie sichern Sie sich Ihre Urlaubstage bei Krankheit im Urlaub ab?
Um Ihre Urlaubstage bei Krankheit im Urlaub zu sichern, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit korrekt und zeitnah nachweisen. Die Krankheitstage gelten nur dann nicht als Urlaub, wenn Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen und den Arbeitgeber informieren. So bleiben die Urlaubstage erhalten.
Checkliste: Das müssen Sie im Krankheitsfall im Urlaub beachten
Bei Krankheit während des Urlaubs ist es entscheidend, sofort eine ärztliche Bescheinigung einzuholen, die den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit genau angibt. Diese muss unverzüglich dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Melden Sie die Krankheit unbedingt frühzeitig, idealerweise am ersten Krankheitstag, da sonst eine Anerkennung der Krankheitstage als Urlaubstage droht. Dokumentieren Sie zudem alle Kommunikation, um späteren Streit zu vermeiden. Nur mit dieser Nachweislage wird die Anrechnung der Krankheit auf den Urlaub vermieden.
Häufige Fehler, die zum Verlust von Urlaubstagen führen
Ein häufiger Fehler ist die eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs durch eingereichte Krankmeldungen ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber. Viele Arbeitnehmer unterschätzen auch die Pflicht zur umgehenden Information und reichen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet ein. Ebenso führt es zum Verlust von Urlaubstagen, wenn die Krankheit nicht ordnungsgemäß belegt wird, etwa wegen fehlender oder unvollständiger Atteste. Eine weitere Falle ist die Annahme, dass Krankheitstage automatisch auf den nächsten Urlaub angerechnet werden, was rechtlich nicht zulässig ist.
Beispiele aus der Praxis: Wann entschied das Arbeitsgericht zugunsten der Arbeitnehmer?
Ein typischer Fall vor dem Arbeitsgericht betraf einen Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs kurzfristig erkrankte und sofort einen Arzt aufsuchte. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber unverzüglich die Krankmeldung erhielt und die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß dokumentiert war. In einem anderen Fall wurde der Urlaub nicht anerkannt, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach der Rückkehr vorgelegt wurde und der Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert wurde. Diese Urteile verdeutlichen, wie wichtig die Einhaltung der Formalitäten bei urlaub krankheit ist.
Fazit
Krankheit im Urlaub kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die Urlaubstage nicht als genommen gelten, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung ordnungsgemäß meldet und ein ärztliches Attest vorlegt. Entscheidend ist, dass die Krankheit bereits während des Urlaubs beginnt und der Betroffene nicht dauerhaft arbeitsfähig ist. Ohne diese Nachweise schützt die Krankheit die Urlaubstage nicht, weshalb eine frühzeitige und korrekte Kommunikation mit dem Arbeitgeber unerlässlich ist.
Als nächste Schritte sollten Urlauber im Krankheitsfall sofort ihren Arbeitgeber informieren und eine Krankschreibung einreichen, um sich die Urlaubstage zu sichern. Wer unsicher ist, ob die Krankheit den Urlaub schützt, kann eine Beratung durch den Betriebsrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen, um unnötige Verluste von Urlaubstagen zu vermeiden.
Häufige Fragen
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Quellen
- Bundesarbeitsgericht (bundesarbeitsgericht.de)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (bmas.de)



