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Krankenkasse & Krankengeld

Krankengeld: Wann die Zahlung beginnt und welche Fristen gelten

Illustration zum Thema Krankengeld ab wann
Krankengeld: Wann die Zahlung beginnt und welche Fristen gelten

⏱ 13 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Krankengeld beginnt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  • Arbeitgeber zahlt die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
  • Krankengeld beträgt bis zu 70% des Bruttogehalts, max. 90% netto.
  • Unterbrechungen unter sechs Monaten verkürzen den Krankengeldstart nicht.
Fakten auf einen Blick

  • Krankengeldbeginn: ab 43. Tag (7. Woche)
  • Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber: 6 Wochen
  • Krankengeldhöhe: bis zu 70% Bruttogehalt
  • Krankengeldhöhe maximal: 90% Nettogehalt
  • Unterbrechung für Krankengeldanrechnung: weniger als 6 Monate

✓ Redaktionell geprüft und freigegeben.

Ab wann beginnt das Krankengeld bei einer Arbeitsunfähigkeit?

Krankengeld beginnt in der Regel ab dem 43. Tag (also ab der siebten Woche) einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit, sofern der Anspruch gemäß gesetzlicher Vorgaben besteht. Die ersten sechs Wochen übernimmt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, danach zahlt die Krankenkasse das Krankengeld.

Der Anspruch auf Krankengeld ist gesetzlich im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt und wird fällig, wenn Arbeitnehmer länger als sechs Wochen aufgrund der gleichen Krankheit arbeitsunfähig sind. Während der ersten sechs Kalenderwochen der Arbeitsunfähigkeit bezahlt der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt (Entgeltfortzahlung). Nach Ablauf dieser Frist springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld in Höhe von bis zu 70 % des Bruttogehalts, maximal 90 % des Nettogehalts.

Die sogenannte sechswöchige Frist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist wichtig: Kommt es innerhalb einer Unterbrechung von weniger als sechs Monaten zur erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben oder einer verwandten Erkrankung, wird die Zeit der vorherigen Krankheit angerechnet. Das bedeutet, dass der Krankengeldstart nicht erneut bei Null beginnt, sondern sich entsprechend verkürzt.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist für vier Wochen krankgeschrieben, arbeitet dann einen Tag, wird aber am nächsten Tag wieder krank. Die Krankenkasse betrachtet dies als eine zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit, da die Unterbrechung nur einen Tag betrug und das Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit weniger als sechs Monate zurückliegt. Somit greift der Krankengeldstart an Tag 43 ab der ersten Krankschreibung – auch wenn es eine kurze Unterbrechung gab.

Anders verhält es sich, wenn zwischen zwei Krankheitsperioden mehr als sechs Monate liegen. Dann beginnt die sechswöchige Frist erneut von vorne, und eine weitere Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers steht an. Das kann insbesondere bei häufig wechselnden Krankheiten relevant sein. Zudem ist zu beachten, dass Krankengeld immer nur für die tatsächliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, sofern diese ärztlich bestätigt ist.

Tipp: Um den Krankengeldbeginn korrekt zu ermitteln, sollte die genaue Dokumentation aller Arbeitsunfähigkeitszeiträume erfolgen. Bereits geringe Unterbrechungen können die Berechnung beeinflussen, insbesondere wenn die Krankheit fortbesteht oder sich verschlechtert. Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit der Krankenkasse oder dem Betriebsarzt.
Achtung: Der Krankengeldbezug endet spätestens nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit. Danach greift die gesetzliche Rentenversicherung oder andere gesetzliche Regelungen zur Rehabilitation. Diese Höchstdauer ist unabhängig vom Krankengeldbeginn, stellt aber eine wichtige Frist dar.

Weitere Details zur rechnerischen Vorgehensweise und korrekten Anwendung der Fristen finden sich auf den offiziellen Seiten der gesetzlichen Krankenkassen und in der Rechtsprechung. Besonders bei längeren Erkrankungen oder wiederholten Arbeitsausfällen ist die genaue Kenntnis der Krankengeldregelungen essenziell.

Wer hat Anspruch auf Krankengeld und welche Fristen muss man beachten?

Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich Krankenversicherte, die wegen Krankheit arbeitsunfähig sind und länger als sechs Wochen nicht arbeiten können. Der Anspruch beginnt nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und endet üblicherweise nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Versicherte Personengruppen mit Krankengeldanspruch

Krankengeld steht grundsätzlich allen pflichtversicherten Arbeitnehmern zu, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und wegen Krankheit arbeitsunfähig sind. Auch bestimmte freiwillig Versicherte und Mitglieder der Arbeitslosenversicherung können Anspruch haben, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Rentner, die wegen einer versicherten Krankheit arbeitsunfähig werden, erhalten ebenfalls Krankengeld, sofern keine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird. Studentische Krankenversicherte, geringfügig Beschäftigte oder privat Versicherte haben hingegen in der Regel keinen Anspruch oder nur eingeschränkte Leistungen.

Wann endet der Anspruch auf Krankengeld regulär?

Der reguläre Anspruch auf Krankengeld beginnt nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Er endet in der Regel nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung. Wichtig zu wissen ist, dass sich die Anspruchsdauer auf alle Arbeitsunfähigkeiten innerhalb dieses Zeitraums addiert, auch wenn sie unterbrochen sind. Danach erlischt der Anspruch, und es wird meist auf andere Leistungen, wie eine Erwerbsminderungsrente, verwiesen.

Besondere Fristen bei Folgeerkrankungen und Arbeitsunterbrechungen

Bei Folgeerkrankungen, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstkrankheit stehen, kann der Krankengeldanspruch verlängert werden, ohne dass ein kompletter neuer Leistungsanspruch beginnt. Entscheidend ist, dass die neue Erkrankung innerhalb von sechs Monaten nach Ende der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit eintritt und mit dieser zusammenhängt. Wird die Arbeitsunfähigkeit hingegen zwischenzeitlich unterbrochen, etwa durch eine Arbeitsaufnahme von einem Tag, kann dies den Krankengeldstart neu auslösen – das ist häufig Grund für Fehler bei der Berechnung des Krankengeldbeginns.

Achtung: Gerade in Fällen, in denen Versicherte nach einer sechswöchigen Krankheitsphase kurzzeitig arbeiten und sofort wieder krank sind („6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank“), muss genau geprüft werden, ob es sich um eine unterbrochene oder eine neue Erkrankung handelt, um den krankengeldbeginn korrekt festzulegen.
Tipp: Um Ansprüche nicht zu gefährden, sollten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos und zeitnah vorgelegt werden. Die Krankenkasse prüft Fristen streng, insbesondere bei mehrfachen Krankmeldungen. Bei Unsicherheiten helfen offizielle Informationen, etwa auf den Seiten der Gesundheitsinformation.de oder der Gesetzlichen Krankenversicherung, weiter.

Welche Unterlagen und Nachweise benötigt die Krankenkasse für die Krankengeldzahlung?

Für die Auszahlung von Krankengeld verlangt die Krankenkasse vor allem eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt, die ab dem ersten Krankheitstag gültig sein muss. Zusätzlich ist die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit unverzichtbar, um Fristverluste zu vermeiden.

Welche Krankschreibungen sind erforderlich und ab wann?

Die gesetzliche Krankenkasse benötigt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Krankheit, auch wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen greift. Der Krankengeldbeginn orientiert sich an der Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Nach spätestens sechs Wochen ohne Unterbrechung übernimmt die Kasse die Zahlungen. Wichtig ist, dass alle Folgebescheinigungen nahtlos an die erste Krankschreibung anschließen, um einen lückenlosen Nachweis zu gewährleisten. Wer beispielsweise eine Lücke von einem Tag hat, riskiert eine Verzögerung der Krankengeldzahlung, weil die Kasse die Dauer der Arbeitsunfähigkeit neu bewerten muss.

Wie und wann muss man die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden?

Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse unverzüglich gemeldet werden – idealerweise direkt am ersten Krankheitstag oder spätestens eine Woche danach. Dies gelingt entweder persönlich, schriftlich oder per elektronischer Einreichung der AU-Bescheinigung. Dazu gehört auch die unverzügliche Übersendung der Folgebescheinigungen für längere Krankheitsverläufe. Die Krankenkasse verwendet diese Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs und zur Einleitung der Krankengeldzahlung. Besonders bei häufigen Krankheiten oder Folgeerkrankungen ist eine schnelle und vollständige Meldung entscheidend, um den Krankengeldstart nicht zu verzögern.

Fehler vermeiden: Häufige Nachweispannen und wie sie Fristverluste verursachen

Achtung: Ein typischer Fehler ist das Versäumen der rechtzeitigen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wird die Krankenkasse später als eine Woche nach Beginn der Krankheit informiert, kann die Zahlung erst ab dem Zeitpunkt der Meldung starten, was finanzielle Einbußen bedeutet. Ebenso führen unvollständige oder falsch datierte Krankschreibungen dazu, dass die Kasse Nachweise anfordert und somit den Krankengeldbeginn verzögert. Auch unklare oder abweichende Diagnosen in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sorgen oft für unnötige Rückfragen. Tipp: Bewahren Sie alle Krankschreibungen sorgfältig auf und senden Sie die Bescheinigungen zeitnah und vollständig ein, um Fristverluste zu vermeiden.

Was ändert sich ab 2026/2027 bei Krankengeld und Krankschreibungen durch die Gesundheitsreform?

Ab 2026/2027 sieht die Gesundheitsreform wesentliche Änderungen beim Krankengeld vor, darunter Kürzungen beim Anspruch und eine verpflichtende Krankschreibung ab dem ersten Krankheitstag. Diese Neuerungen zielen auf Kosteneinsparungen, bringen aber auch Herausforderungen für Arbeitnehmer und Krankenkassen mit sich.

Eine der zentralen Änderungen betrifft die geplanten Kürzungen des Krankengeldanspruchs. Versicherte, die bislang länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, müssen künftig mit einer Verkürzung der Zahlungen rechnen. Dies betrifft insbesondere bestimmte Personengruppen, etwa ältere Beschäftigte, deren Krankengeldanspruch bis 2027 deutlich eingeschränkt werden soll. Die Reform sieht vor, dass Versicherte, die Teilrente beziehen und gleichzeitig Krankengeld erhalten, künftig nur noch in Ausnahmefällen Anspruch auf Krankengeld haben. Hintergrund ist, die finanzielle Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung zu reduzieren und Missbrauch zu vermeiden.

Neu eingeführt wird die Krankschreibung ab dem ersten Krankheitstag. Bisher erfolgte die Attestpflicht meist erst nach drei Krankheitstagen. Diese Änderung soll eine genauere Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit ermöglichen und Fehlzeiten besser nachvollziehbar machen. Allerdings besteht die Gefahr, dass sich damit eine Misstrauenskultur gegenüber Arbeitnehmern verstärkt und diese häufiger zum Arzt müssen – oft auch bei kurzen, harmlosen Erkrankungen. Gleichzeitig sind Ärzte zukünftig stärker gefordert, Krankmeldungen präziser und zeitnah auszustellen und gleichzeitig den bürokratischen Mehraufwand zu stemmen.

Für ältere Beschäftigte und Menschen mit Teilrenten hat die Reform ebenfalls tiefgreifende Folgen. Die sogenannte 2/3-Grenze, die den Krankengeldbezug bei Teilrenten begrenzt, wird ab 2027 verschärft. Wer also bereits eine Teilrente bezieht und gleichzeitig krankheitsbedingt ausfällt, verliert oft den Krankengeldanspruch vollständig. Dies zwingt viele Betroffene, alternative Einkommensquellen oder Unterstützungen zu suchen, etwa durch ergänzende Sozialleistungen. Außerdem wird die Übergangsphase vom Erwerbsleben in den Ruhestand komplexer und weniger flexibel – gerade für Arbeitnehmer, die auf Teilrente und Krankengeld angewiesen sind.

Tipp: Wer in den kommenden Jahren mit längeren Krankheitszeiten rechnet, sollte sich frühzeitig informieren, wie sich der Krankengeldstart und die Anspruchsvoraussetzungen ändern. Bereits jetzt ist es ratsam, für den Krankheitsfall eine genaue Dokumentation aller Krankschreibungen zu führen und Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten, um Anspruchslücken zu vermeiden. Auch Arbeitgeber sollten ihre Personalabteilungen auf diese Anforderungen vorbereiten, um ihre Mitarbeiter bei Anträgen und Fragen zum Krankengeldbeginn möglichst kompetent zu unterstützen.

Insgesamt verlangt die Reform nach Anpassungen im Umgang mit Arbeitsunfähigkeiten. Die Krankenkasse zahlt Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, doch durch die neue Regelung zur Krankschreibung steigt der bürokratische Aufwand für alle Beteiligten. Es bleibt abzuwarten, wie sich das System in der Praxis bewährt und ob die angestrebten Einsparungen langfristig umgesetzt werden können, ohne die soziale Absicherung zu schwächen. Weitere Detailinformationen bietet beispielsweise das Bundesministerium für Gesundheit.

Wie kann ich die Dauer und Höhe des Krankengelds besser planen?

Die Krankenkasse zahlt Krankengeld maximal bis zu 78 Wochen für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren und orientiert sich bei der Höhe an etwa 70 % des Bruttoverdienstes, was Praxis und Planung erleichtert. Wer diese Regeln kennt, kann frühzeitig finanzielle Engpässe vermeiden.

Wie lange zahlt die Krankenkasse Krankengeld maximal?

Das Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse maximal für 78 Wochen (18 Monate) innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt. Diese Dauer setzt nach dem Ende der sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ein und sorgt dafür, dass Beschäftigte langfristig abgesichert sind. Wird dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren erneut festgestellt, wird die Bezugsdauer auf die insgesamt 78 Wochen angerechnet. Das bedeutet, dass sich die maximale Bezugsdauer über mehrere Krankheitszeiten summieren kann. Bei Überschreitung der 78 Wochen endet der Anspruch auf Krankengeld, was besonders bei chronischen Erkrankungen zur finanziellen Belastung führen kann.

Berechnung der Krankengeldhöhe im Vergleich zum regulären Gehalt

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich in der Regel nach 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, darf jedoch 90 % des Nettogehalts nicht überschreiten. Dabei werden unter anderem Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld anteilig berücksichtigt und der durchschnittliche Verdienst der letzten zwölf Monate vor der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt. Ein Beispiel: Verdient eine Person monatlich 3.000 Euro brutto, beträgt das Krankengeld etwa 2.100 Euro brutto. Allerdings muss der individuelle Nettolohn berücksichtigt werden, da es eine Deckelung bei 90 % des Nettogehalts gibt, welche für viele Arbeitnehmer relevant sein kann. Diese Regelung stellt sicher, dass das Krankengeld den Verdienstausfall abfedert, aber keinen vollen Lohnausgleich bietet.

Praktische Checkliste: Wann zahlt das Krankengeld und was sollte ich beachten, um nicht in finanzielle Engpässe zu geraten?

Der Krankengeldstart erfolgt nach dem Ende der sechs Wochen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, also ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lückenlos und rechtzeitig bei der Krankenkasse eingereicht wird, um Verzögerungen beim Krankengeldbeginn zu vermeiden. Fehlt eine Folgebescheinigung oder gibt es Pausen in der Krankschreibung, kann dies zu Unterbrechungen der Zahlungen führen, was häufig unterschätzt wird.

Tipp: Wer bereits frühzeitig die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit realistisch einschätzt, sollte Rücklagen bilden oder private Zusatzabsicherungen prüfen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Auch die Kommunikation mit der Krankenkasse ist entscheidend, um alle Fristen und Nachweise korrekt einzuhalten. Wer aufgrund einer Erkrankung häufiger krankgeschrieben wird, sollte die Gesamtdauer des Krankengeldbezugs immer im Blick behalten, da eine vorzeitige Erschöpfung des Anspruchs droht.
Achtung: Das Krankengeld endet in der Regel, wenn eine volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist oder wenn die maximale Bezugsdauer erreicht wurde. Danach kann es nötig sein, alternative finanzielle Unterstützungen wie Erwerbsminderungsrente in Betracht zu ziehen.

Weitere detaillierte Informationen bieten die Seiten der Gesundheitsinformation des IQWiG und der AOK Krankengeld-Infos.

Fazit

Das Krankengeld beginnt erst nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht. Wichtig ist, die ärztliche Bescheinigung lückenlos einzureichen und die Fristen der jeweiligen Krankenkasse einzuhalten, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Prüfen Sie frühzeitig Ihren individuellen Anspruch und sorgen Sie dafür, dass die Kommunikation mit der Krankenkasse reibungslos funktioniert.

Für Betroffene heißt das: Informieren Sie sich genau, ab wann Ihre Krankenkasse das Krankengeld zahlt, und beantragen Sie es rechtzeitig. So sichern Sie Ihre finanzielle Absicherung optimal ab und vermeiden unerwartete Zahlungspausen.

Häufige Fragen

Ab wann zahlt die Krankenkasse Krankengeld?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Krankengeld ab dem Tag nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, also ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Wie lange muss man krankgeschrieben sein, um Krankengeld zu erhalten?

Krankengeld wird gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert, da zuvor die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gilt.

Was passiert, wenn ich nach sechs Wochen kurz arbeite und wieder krank werde?

Wenn Sie nach einer längeren Erkrankung (über sechs Wochen) kurz arbeiten und erneut krank werden, kann Krankengeld erneut ab dem 43. Tag der ersten Krankschreibung gezahlt werden, sofern keine anderen Regeln greifen.

Welche Fristen muss ich für die Beantragung von Krankengeld beachten?

Krankengeld wird automatisch von der Krankenkasse gezahlt, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen attestiert ist. Eine gesonderte Beantragung ist meist nicht notwendig, jedoch sollten Sie die Krankenkasse zeitnah informieren.

Quellen

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Verfasst von

Katharina Reinhold schreibt in der Redaktion über Rechtsthemen mit Bezug zu Arbeit und Sozialem. Ihr Anliegen ist es, komplexe Regelungen so aufzubereiten, dass Leserinnen und Leser ihre Situation besser einordnen können.

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